Heirat anmelden
Quelle: BUS Rheinland-PfalzSie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung, als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.
Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.
Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.
Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie 1 oder 2 Personen zu Trauzeugen bestimmen.
Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.
Den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung müssen Sie persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen.
- Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer/Ihrem Partnerin/Partner beziehungsweise Verlobte/Verlobter gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
- Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
- Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Die Mitteilung erfolgt entweder mündlich, schriftlich oder elektronisch.
Zurzeit kann die Eheanmeldung in vielen Fällen auch schriftlich erfolgen. Eine Vorsprache ist in der derzeitigen Situation nur in bestimmten Fällen notwendig. Hierüber erhalten Sie nach der ersten Kontaktaufnahme entsprechende Informationen.
Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/ Konsulat) oder Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll
Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll
Eine Eheschließung können anmelden:
- volljährige Personen
Weitere Voraussetzungen:
- Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
- Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
- Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
- Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäische Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
- wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:
- aktueller beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes
- wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
- aktuelle Geburtsurkunde
- wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:
- Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
- Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder
- wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist:
- die Eheurkunde oder
- den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
- die Sterbeurkunde des früheren Partners
- erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:
- alle Heiratsurkunden
- alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
- eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
- wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:
- Geburtsurkunden der Kinder
- bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:
- gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
- Geburtsurkunde
- Ehefähigkeitszeugnis
- Fremdsprachige Urkunden
Hinweise:
Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.
Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.
- weitere Unterlagen:
- Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.
Zusätzlich, wenn ein*e Eheschließende*r die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder Erklärung erworben hat:
Einbürgerungs- beziehungsweise Erwerbsurkunde, sowie gegebenenfalls Entlassungsurkunde bei aufgegebener ausländischer Staatsangehörigkeit
Die erforderlichen Dokumente richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Brautpaares und sind daher individuell verschieden. Bitte kontaktieren Sie uns zunächst per E-Mail oder per Post und teilen Sie uns Ihre persönlichen Daten mit (Namen, Geburtsdatum- und ort, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Angaben über die Eingehung und Auflösung früherer Ehen oder Lebenspartnerschaften, Angaben zu gemeinsamen Kindern). Wir werden Ihnen dann die notwendigen Unterlagen mitteilen.
Die Kosten variieren je nach Bundesland. Auskunft gibt Ihnen gerne ihr zuständiges Standesamt.
Prüfung der Ehefähigkeit beide Eheschließenden deutsche Staatsangehörige 52 Euro
Prüfung der Ehefähigkeit bei Beachtung ausländischen Rechts 74 bis 127 Euro
Trauungen:
- im Verwaltungsgebäude Bismarckstraße 51,00 Euro
- in Oppau für die Bereitstellung der Räumlichkeiten und die Trauung 250 Euro
- in Maudach für die Bereitstellung der Räumlichkeiten und die Trauung 270 Euro
- im Ebertpark (Turmrestaurant) 150 Euro, Kosten für die Bereitstellung der Räumlichkeiten sind mit dem Restaurantpächter abzuklären
Urkunden ab 13 Euro
Stammbücher 12 Euro bis 35 Euro
Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
- für die Bearbeitung des Antrags: je nach Standesamt und Einzelfall bis zu 4 Wochen
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 11 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1310 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Widerspruch
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja, für Voranmeldung
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Ein Eheanmeldungsformular können wir Ihnen auf Wunsch zusenden. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an eheanmeldung@ludwigshafen.de
14.10.2021
Ihre zuständige Stelle:
Stadtverwaltung Ludwigshafen - Standesamt: Eheschließung
Adresse
67059 Ludwigshafen am Rhein
Gebäudezugänge
Lieferanschrift
67059 Ludwigshafen am Rhein
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Postanschrift
67012 Ludwigshafen am Rhein
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