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mixins.searchInfo_searchTermProstitution Sperrbezirke Informationserteilung

Prostitution Sperrbezirke Informationserteilung

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig. Unzulässig wird die Prostitution dann, wenn eine sogenannte Sperrbezirksverordnung bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an bzw. in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.

Ein Sperrbezirk kann beispielsweise auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes ausgewiesen werden.

Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können.

Ihre zuständige Stelle:

Stadtverwaltung Ludwigshafen - Öffentliche Ordnung - Prostituiertenschutzgesetz

Bismarckstraße 23
67059 Ludwigshafen am Rhein
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Bismarckstraße 25
67059 Ludwigshafen am Rhein
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Postanschrift 21 12 25
67012 Ludwigshafen am Rhein
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
+49 621 504-2389
+49 621 504-3932
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