Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWird die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 und 3 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) eingehalten, ist der wohnungssuchenden Person der beantragte Wohnberechtigungsschein zu erteilen.
Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 und 3 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG).
Ein Ablaufschema zur Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß §§ 14-16 LWoFG finden Sie in der Anlage 4 des
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen.
Die Beträge in der Liste der Einkommensgrenze sind Nettobeträge
Welche Angaben benötigt werden um die Einkommensermittlung nach den §§ 14 bis 16 LWoFG durchführen zu können, finden Sie in den Anlagen 1 - 3 des
Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.
Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.
21.03.2024
Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:
Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Oppau
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67012 Ludwigshafen am Rhein
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Mittwoch, Donnerstag
08:00 bis 12:30 Uhr
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Zur Online-TerminvereinbarungStadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Oggersheim
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67059 Ludwigshafen am Rhein
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Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Bismarckstraße
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67059 Ludwigshafen am Rhein
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67059 Ludwigshafen am Rhein
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Bemerkung:
Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Achtmorgenstraße
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67065 Ludwigshafen am Rhein
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67059 Ludwigshafen am Rhein
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