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mixins.searchInfo_searchTermSteuern auf Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten anmelden

Steuern auf Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten anmelden

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Wenn Sie einen Totalisator betreiben oder als Buchmacher/in tätig sind, oder öffentliche Lotterien und Ausspielungen oder Sportwetten veranstalten, müssen Sie die Rennwett-, Lotterie- oder Sportwettensteuer anmelden und entrichten. Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten. Von den abgeschlossenen Wetten ist eine Steuer von 5 % des Wetteinsatzes zu entrichten. Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen. Bei inländischen öffentlichen Lotterien und Ausspielungen beträgt die Steuer 20% des Bruttopreises aller Lose.

Von der Besteuerung ausgenommen sind

  1. Ausspielungen, a) bei denen Ausweise nicht erteilt werden oder b) bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Ausspielung den Wert von 650 Euro nicht übersteigt, es sei denn, dass der Veranstalter ein Gewerbetreibender oder Reisegewerbetreibender im Sinne des Gewerberechts ist oder dass die Gewinne ganz oder teilweise in barem Geld bestehen;
  2. von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung a) bei Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 Euro,b) in allen anderen Fällen den Wert von 240 Euro nicht übersteigt.

Die Steuerschuld entsteht bei Lotterien und Ausspielungen mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Sportwetten von inländischen und ausländischen Anbietern, die im Inland veranstaltet werden oder bei denen der Spieler seinen Wohnsitz in Deutschland hat, unterliegen der Sportwettensteuer. Alle in Deutschland getätigten Sportwetten werden mit 5 % des Spieleinsatzes besteuert. Die Besteuerung erfolgt auch bei Sportwetten, die über das Internet abgeschlossen werden. Die Steuerschuld entsteht bei Sportwetten, wenn die Wette verbindlich geworden ist. Als Veranstalter von Sportwetten können Sie, soweit Sie Ihren Wohnsitz oder Sitz nicht in der EU oder einem Vertragsstaat des EWR haben, einen steuerlichen Beauftragten im Inland benennen. Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Geschäftssitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. Der steuerliche Beauftragte hat Ihre Pflichten als im Ausland ansässigen Veranstalter nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie Sie. Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer für Sportwetten neben dem Veranstalter.

Zur Onlinebeantragung:

Ihre zuständige Stelle:

Finanzamt Koblenz

Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

Der Amtsbezirk des Finanzamtes Koblenz umfasst das Gebiet der Städte Bendorf, Boppard, Koblenz und Lahnstein sowie der Verbandsgemeinden Hunsrück-Mittelrhein, Loreley, Nastätten, Rhein-Mosel, Vallendar und Weißenthurm.

Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Koblenz, als größtes Finanzamt im Lande, zudem noch Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:

  • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben für die Finanzämter Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen und Simmern-Zell,
  • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied und Simmern-Zell,
  • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen, Montabaur-Diez und Neuwied,
  • Kapitalverkehrsteuern und Wechselsteuer für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Kreuznach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun, Idar-Oberstein, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied, Simmern-Zell und Trier.

Ferner ist das Finanzamt Koblenz landesweit zuständig für die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer. 

Aufgaben, die für das Finanzamt Koblenz von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

  • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
  • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
  • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Mayen),
  • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes.

Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

Ferdinand-Sauerbruch-Straße 19
56073 Koblenz
+49 261 4931-0
+49 261 4931-20090
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