Kfz-Kennzeichen: Ersatz
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn die Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeugs beschädigt oder unleserlich geworden sind oder wenn sich eine Plakette (Stempelplakette oder Prüfplakette/AHU-Plakette) vom Kennzeichen gelöst hat, sind Sie als Halter verpflichtet eine neue Plakette oder mehrere neue Plaketten auf dem / den bisherigen oder auf dem / den neuen Kennzeichenschildern anbringen zu lassen.
Bei Diebstahl oder Verlust der Kennzeichenschilder ist eine Umkennzeichnung notwendig. Hierfür teilt die Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen zu. Melden Sie den Diebstahl auf jeden Fall der Polizei. Bei einem Diebstahl von Kennzeichenschildern ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Ersetzt werden
- ausschließlich Trierer Kennzeichen (TR / SAB)
- Fremdkennzeichen werden nur bei der für diesen Ort zuständigen Zulassungsstelle ersetzt
Beantragung
- erfolgt persönlich durch den Halter
- oder einen schriftlich Bevollmächtigten
Neue Kennzeichenschilder sind bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.
- auch bei den Außenstellen möglich
- bei Unleserlichkeit, Beschädigung oder gelöster Stempel-/Prüfplakette ohne Umkennzeichnung ist die Beantragung auch am Standort Viehmarkt möglich
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Original der letzten Meldebescheinigung des Wohnortes; ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebestätigung
- eine Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag stellt (der Ausweis des Bevollmächtigten und eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters sind erforderlich
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- bei Verlust des / der Kennzeichenschild(er) zusätzlich Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU), wenn das hintere Kennzeichen ersetzt werden muss
- zusätzlicher Hinweis zur Meldebestätigung:
- diese nicht älter als 3 Monate
- kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig abgefragt werden
- zusätzlicher Hinweis bei Beauftragung durch einen Bevollmächtigten: gut lesbare Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers reicht aus
- zusätzlicher Hinweis zum Nachweis Hauptuntersuchung:
- ist im Original vorzulegen
- bei Verlust
- ist eine eidesstattliche Erklärung vor Ort durch den Halter oder Verlierer erforderlich, diese ist selbst zu unterzeichnen
- sofern der Verlierer nicht selbst der Halter des Fahrzeugs ist, zusätzlich erforderlich:
- eine original Erklärung des Halters, woraus hervor geht, dass zum Zeitpunkt des Verlustes diese Person im Besitz des Kennzeichens war. Zudem müssen folgende Angaben in dieser Erklärung enthalten sein:
- die Fahrgestellnummer, das Kennzeichen sowie der Gegenstand beschrieben sein, welcher sich im Besitz dieser Person befand sowie eine Ausweiskopie des Halters ist mitzubringen
- eine original Erklärung des Halters, woraus hervor geht, dass zum Zeitpunkt des Verlustes diese Person im Besitz des Kennzeichens war. Zudem müssen folgende Angaben in dieser Erklärung enthalten sein:
- bei Diebstahl:
- ist eine Eidesstattliche Erklärung vor Ort erforderlich
- vor Ort durch den Halter selbst zu unterzeichnen
- diese ist auch abzugeben wenn bereits eine Diebstahlanzeige der Polizei vorliegt
- Diebstahlanzeige der Polizei
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- ein noch vorhandenes Kennzeichen ist sowohl bei Verlust als auch bei Diebstahl zwecks Entwertung mitzubringen
- bei Unleserlichkeit, Beschädigung oder gelöster Stempel-/Prüfplakette ist keine Umkennzeichnung erforderlich, lediglich das betrefffende Kennzeichenschild, das zu ersetzen ist, sowie die ZB I ist mitzubringen
Zusätzlich
Bei Zulassung auf Minderjährige
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
Bei Zulassung auf Schwerbehinderte
- Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten
- bei minderjährigen Behinderten
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei Betreuung
- Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
- Vollmachtserklärung des Betreuers
- Ausweis des Betreuers
Bei Zulassung auf Firmen
- Handelsregisterauszug
- Gewerbeanmeldung
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand / Geschäftsführer, gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gesellschaftsvertrag
- Gewerbeanmeldung
- Einverständniserklärung aller Gesellschafter, auf welchen Gesellschafter das Fahrzeug zugelassen werden soll
- Ausweise aller Gesellschafter (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Bei Zulassung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, HWK)
- Registerauszug des zuständigen Registergerichtes (z. B. Handelsregister / Vereinsregister u.s.w.)
- Ausweise der Vertretungsbefugten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Bei Zulassung auf Vereine
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person (Vorstand, gut lesbare Kopie ist ausreichend)
Halter ist verstorben
- Sterbeurkunde
- Testament oder Erbschein des ursprünglichen Halters
- die Verlusterklärung / eidesstattliche Erkläung kann nur der Erbe abgeben
- bei mehreren Erben ist es ausreichend wenn ein Erbe die Verlusterklärung / eidesstattliche Erkläung vor Ort abgibt und die anderen Erben eine Einverständniserklärung zur Abgabe der Verlusterklärung erteilen inkl. Ausweiskopie aller Erben
Die Gebühren werden nach Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.Zusätzlich entstehen Kosten für das/die neue(n) Kennzeichenschild(er)
- Eidesstattliche Erklärung ist bei Verlust eines Kennzeichens oder beider Kennzeichen 30,70 Euro
- ggfls. Gebühren für Briefversand, falls das Fahrzeug finanziert ist
- ggfls. 5,00 Euro für die Meldeabfrage in Verbindung mit dem Reisepass oder Pass, auch für Kunden mit Wohnsitz im Kreis Trier-Saarburg möglich
Bezahlung
- nur am Kassenautomaten möglich
-
bar oder mit einer deutschen EC-Karte
-
keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung
- sofort
01.03.2019
Allgemeine Fragen zu Kraftfahrzeugkennzeichen ersetzen
Kann man das alte Kennzeichen grundsätzlich wieder erhalten?
- bei Verlust oder Diebstahl nicht, das alte Kennzeichen wird für 10 Jahre gesperrt
Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Kfz-Zulassung
Adresse
54292 Trier
Kontakt
Telefon
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Öffnungszeiten
Montag 07:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:00 - 13:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Online-Terminvereinbarung
Zur Online-TerminvereinbarungStadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Kfz-Zulassung - Außenstelle Saarburg
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54439 Saarburg
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