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mixins.searchInfo_searchTermAntrag Kurzzeitkennzeichen Genehmigung

Antrag Kurzzeitkennzeichen Genehmigung

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.

Sie können es nur nutzen für:

  • Probefahrten und
  • Überführungsfahrten.

Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.

Hinweis: Der Beginn der Geltungsdauer darf nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn Sie es vor einem Wochenende oder vor Feiertagen beantragen.

Seit dem 1. April 2015 werden Kurzzeitkennzeichen nur noch an Fahrzeuge mit gültiger EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis und nur mit gültiger Hauptuntersuchsuchung/Sicherheitsprüfung vergeben. Sollte Ihr Fahrzeug diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann zwar ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden. Die Nutzung wird aber für bestimmte Zwecke eingeschränkt. Das Kurzzeitkennzeichen gilt in der Regel nur innerhalb von Deutschland. Wenn Sie ein Kurzzeitkennzeichen zur Überführung eines Fahrzeuges ins Ausland nutzen möchten, machen Sie dies auf eigenes Risiko. Für diesen Zweck steht Ihnen auch das Ausfuhrkennzeichen zur Verfügung.

Tipp: Erkundigen Sie sich vorher bei den zuständigen ausländischen Behörden, ob das deutsche Kurzzeitkennzeichen im Bestimmungsstaat anerkannt wird.

Spezielle Hinweise für Landkreis Trier-Saarburg

Gültigkeit

  • gilt für 6 aufeinander folgende Kalendertage einschließlich des Tages der Zuteilung
  • nur für Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen:
    • Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat oder im angrenzenden Bezirk
  • sollte keine gültige HU oder Sicherheitsprüfung vorliegen:
    • gilt dies nur für die Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück
    • oder in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde
    • oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel
  • dies gilt nicht für Fahrzeuge die als verkehrsunsicher eingestuft wurden

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Kfz-Zulassung

Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier
115
+49 651 718-4100

Montag 07:00 - 13:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr

Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr

Freitag 07:00 - 13:00 Uhr

vorherige Terminvereinbarung erforderlich

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