Kfz-Kennzeichen: ungestempelt
Quelle: BUS Rheinland-PfalzFahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Das Gleiche gilt für die Rückfahrt nach Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und Entstempelung der Kennzeichen.
Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) ist mitzuführen.
Spezielle Hinweise für Landkreis Trier-Saarburg
- Gilt nur für die Wiederzulassung auf den selben Halter mit den gleichen Kennzeichen
- Fahrten zum TÜV sind mit den ungestempelten Kennzeichen möglich, aber nur zur Wiederzulassung auf den selben Halter
- Fahrten zur Zulassungsstelle nur mit einer Kennzeichenreservierung der Zulassungsstelle sind von der Regelung nicht abgedeckt