Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzSie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.
Als ein Nachweis der Zulassung gilt die Zulassungsbescheinigung Teil I, der ehemalige Fahrzeugschein. Diese müssen Sie als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer daher immer bei der Fahrt mitführen.
Sie müssen ein Ersatzdokument für die Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen bei:
- Verlust
- Diebstahl
- Unleserlichkeit
Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I gestohlen wurde, müssen Sie dies bei der Polizei anzeigen. Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I verlieren oder sie zerstört wurde, geben Sie eine Erklärung an Eides statt ab, dass Ihre Aussagen zutreffend sind.
Eine Online-Beantragung eines Ersatzdokuments ist nicht möglich. Sie müssen persönlich zu Ihrer zuständigen Zulassungsstelle gehen. Bis zur Ausstellung des Ersatzdokuments dürfen Sie mit Ihrem zugelassenen Fahrzeug nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Antragstellung
- erfolgt persönlich
- durch den Halter oder Verlierer der ZB Teil I
- Abgabe der eidesstattlichen Erklärung erfolgt durch den Halter oder Verlierer persönlich vor Ort
- bei Beschädigung oder Unlesbarkeit ist die Beantragung durch einen schriftlich Bevollmächtigten möglich
- auch bei den Außenstellen möglich
- vorherige Online-Terminvergabe ist möglich
Zuständig sind die Zulassungsbehörden der Kreisverwaltungen bzw. Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: entsprechende Nachweise
- bei Verlust: Verlusterklärung mit Versicherung an Eides statt
- bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
- vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals: Fahrzeugbrief)
- Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
gegebenenfalls:
- bei Vertretung durch eine andere Person: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- Nachweis der Hauptuntersuchung:
- ist im Original vorzulegen
- liegt dieser nicht mehr vor, ist die Anforderung einer Zweitschrift beim TÜV erforderlich
- bei bereits abgemeldeten Fahrzeugen ist die Ausstellung eines Ersatzes auch ohne HU-Nachweis möglich
- zusätzlicher Hinweis zum Reisepass
- mit Meldebestätigung nicht älter als 3 Monate
- kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig abgefragt werden
- zusätzlicher Hinweis zur Diebstahlsanzeige bei der Polizei: ist empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich
- zusätzliche Hinweise zur eidesstattlichen Versicherung:
- wird vom Halter oder Verlierer persönlich vor Ort aufgenommen
- diese ist ggfs. auch bei Vorlage der Diebstahlanzeige der Polizei noch abzugeben
- beantragt der Verlierer die Ersatzausstellung ist zusätzlich eine schriftliche Bestätigung des Fahrzeughalters erforderlich, dass dieser nicht im Besitz des Fahrzeugscheins ist
- zusätzlicher Hinweis zur ZB Teil II:
- ist nur vorzulegen, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das noch die alten Fahrzeugpapiere, den Fahrzeugbrief (vor 01.10.2005) hat
- wird dann in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II getauscht
- liegen schon neue Papiere vor, ist die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht erforderlich
- ist nur vorzulegen, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das noch die alten Fahrzeugpapiere, den Fahrzeugbrief (vor 01.10.2005) hat
Zusätzlich
Halter ist minderjährig
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
Halter ist schwerbehindert
- bei minderjährigen Behinderten
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei Betreuung
- Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
- Vollmachtserklärung des Betreuers
- Ausweis des Betreuers
Halter ist eine Firma
- Handelsregisterauszug
- Gewerbeanmeldung
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand / Geschäftsführer, gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Halter ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gesellschaftsvertrag
- Gewerbeanmeldung
- Ausweise aller Gesellschafter (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Halter ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, HWK)
- Registerauszug des zuständigen Registergerichtes (z. B. Handelsregister / Vereinsregister u.s.w.)
- Ausweise der Vertretungsbefugten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Halter ist ein Verein
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person (Vorstand, gut lesbare Kopie ist ausreichend)
Halter ist verstorben
- Sterbeurkunde
- Testament oder Erbschein des ursprünglichen Halters
- die Verlusterklärung / eidesstattliche Erklärung kann nur der Erbe abgeben
- bei mehreren Erben ist es ausreichend wenn ein Erbe die Verlusterklärung / eidesstattliche Erklärung vor Ort abgibt und die anderen Erben eine Einverständniserklärung zur Abgabe der Verlusterklärung erteilen inkl. Ausweiskopie aller Erben
Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
- die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab
- ggf. 5,00 Euro für die Meldeabfrage in Verbindung mit dem Reisepass oder Pass, auch für Kunden mit Wohnsitz im Kreis Trier-Saarburg möglich
Bezahlung
- nur am Kassenautomaten möglich
- bar oder mit einer deutschen EC-Karte
- keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung
- sofort
Widerspruch
Es gibt folgende Hinweise:
Haben Sie nach dem Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil I ein Ersatzdokument erhalten und finden die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil I wieder auf, müssen Sie diese unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abgeben.
29.01.2025
Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Kfz-Zulassung
Adresse
54292 Trier
Gebäudezugänge
Kontakt
Telefon
Fax
Webseite
Öffnungszeiten
Montag 07:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:00 - 13:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Online-Terminvereinbarung
Zur Online-TerminvereinbarungBemerkung:
Barrierefreier Zugang zum Gebäude
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Kfz-Zulassung - Außenstelle Saarburg
Adresse
54439 Saarburg
Gebäudezugänge
Kontakt
Telefon
Fax
Webseite
Bemerkung:
Barrierefreier Zugang zum Gebäude
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Kfz-Zulassung - Außenstelle Hermeskeil
Adresse
54411 Hermeskeil