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Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz
Das Prostituiertenschutzgesetz fordert die vorherige Anmeldung der Prostitutionstätigkeit bei der zuständigen Behörde. Die Anmeldung hat persönlich zu erfolgen.
 
Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person eine Anmeldebescheinigung aus. Diese Anmeldebescheinigung kann ebenfalls in anonymisierter Form ausgestellt werden. Die Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig.
 
Verstöße gegen die Anmeldepflicht können entsprechend rechtlich geahndet werden.
Spezielle Hinweise für Landkreis Trier-Saarburg

Informationen zur gesundheitlichen Beratung siehe unter www.trier.de

Ihre zuständige Stelle:

Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungbehörde

Wasserweg 7 - 9
54292 Trier
115
+49 651 718-4100

Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

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Einheitlicher Ansprechpartner:

Alternativ können sie sich an den für Sie zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner wenden.