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Waldbrandschutz

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Sie möchten im Wald ein Feuer anzünden und unterhalten oder offenes Licht gebrauchen?

Durch das allgemeine Waldbetretensrecht für Bürgerinnen und Bürger besteht eine erhöhte Waldbrandgefährdung. Daher dürfen Sie nach den Bestimmungen des Landeswaldgesetz im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald grundsätzlich nur mit Genehmigung des Forstamtes ein Feuer anzünden und unterhalten oder offenes Licht gebrauchen.
 

Dieses generelle Verbot gilt allerdings nicht für Personen, denen der Wald gehört, die ein Nutzungsrecht daran besitzen oder die im Wald beschäftigt sind sowie für Jagdausübungsberechtigte während der Jagdausübung. Bei diesem Personenkreis unterstellt das Gesetz generell einen verantwortungsvollen Umgang mit offenem Feuer. Ferner gilt das Verbot nicht, wenn das Feuer in einer vom Forstamt errichteten oder genehmigten Feuerstelle oder einer behördlich genehmigten Anlage angezündet und unterhalten wird. Auch das Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung ist erlaubt.
 

Darüber hinaus darf im Wald grundsätzlich nicht geraucht werden.

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld - FB 3 - Bürgerdienste

Luxemburger Straße 6
54687 Arzfeld
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Parkplatz: Anzahl: 30, Gebühren nein
Behindertenparkplatz: Anzahl: 2, Gebühren nein
+49 6550 974-100
+49 6550 974-163

Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mi. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

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