Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzWenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft die Schlachtung von:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Ggf. Geflügel
- Ggf. Hasentiere
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen außer für Kaninchen und Geflügel ohne körperlichen Auffälligkeiten.
- Sie zeigen die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zur Schlachtungsuntersuchung an. Diese erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt, er das gesunde Tier zur Schlachtung frei gibt.
- Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis die Schlachtung durchführen.
- Nach der Tötung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
- Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
- Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer) bevor das Fleisch dann zur Weiterverarbeitung frei gegeben wird.
Bitte ewnden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung bzw. an die Stadtverwaltung der jeweiligen kreisfreien Stadt.
Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in hierfür zugelassenen Betrieben durchgeführt werden, die daher behördlich bekannt sein müssen.
Bei Geflügel und Hasentieren bestehen Ausnahmen, die sich nach der Zahl der pro Jahr geschlachteten Tiere richten und die bei der zuständigen Behörde zu erfragen sind.
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Notschlachtungen sind hievon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.
- Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnungen (EU) 2019/624 und 2019/627, die die Durchführung der amtliche Kontrollen regeln (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
Widerspruch
24.01.2020
Ihre zuständige Stelle:
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung (Amt 10)
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzLebensmittel, Veterinäramt, Tiere, Fischerei
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- Eifelkreis Bitburg-Prüm (Landkreis):
- Befähigungsnachweis für Tiertransporte beantragen
- Beihilfe Tierseuchenkasse
- Erlaubnis zur Entnahme von Trichinenproben bei Wildschweinen und Dachsen beantragen
- Fleischgewinnung: Hygieneüberwachung
- Gewerbsmäßigen Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle anzeigen
- Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger nicht namentlich melden
- Schlachttier- und Fleischuntersuchung
- Tierausfuhr gewerblich amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung
- Tierische Nebenprodukte: beseitigen (Tierkörperbeseitigung)
- Wildmarken und vorgefertigte Formulare für die Untersuchung von Wildschweinen und Dachsen auf Trichinen und die Rückverfolg-barkeit von erlegtem Wild
- Zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anmelden
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