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Jagdangelegenheiten

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Die Jagd hat u. a. zum Ziel:

  • einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und in einem seinen natürlichen Lebensgrundlagen und den landeskulturellen Gegebenheiten angepassten Verhältnis zu entwickeln,
  • die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  • bedrohte Wildarten zu schützen, ihren Bestand zu sichern und zu mehren,
  • Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild zu vermeiden,
  • die wild lebenden Tierarten als wesentlichen Bestandteil der biologischen Vielfalt und des Naturhaushaltes in ihrer Vielfalt zu bewahren,
  • eine naturnahe nachhaltige Nutzungsform zu sichern.

Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
 

Hege beinhaltet alle Maßnahmen, die die Entwicklung und Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel haben. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sollen vermieden werden.

Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
 

Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Die Abschussregelung soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Wildarten gesichert ist, deren Bestand bedroht ist.
 

Den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben.
 

Bei der Jagdausübung sind die insbesondere dem Tierschutz dienenden Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu beachten.

Spezielle Hinweise für Landkreis Bernkastel-Wittlich

Die Untere Jagdbehörde im Landkreis Bernkastel-Wittlich ist Ansprechpartner für Fragen in Bezug auf das Jagdrecht. Als fachlicher Berater stehen der Kreisverwaltung der Kreisjagdmeister sowie dessen Vertreter zur Seite. Dies sind:

Kreisjagdmeister
Franck Neygenfind
Hauptstraße 1
54533 Niederscheidweiler

sowie bei Verhinderung dessen Vertreter

Guido Haag
Morbach

Zum 22.07.2010 ist das neue Landesjagdgesetz für Rheinland-Pfalz (LJG) und nunmehr in 2011 auch die Landesjagdverordnung (LJVO) sowie die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes in Kraft getreten. Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des LJG vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) ergangen sind, bleiben in Kraft und sind in Sinne der Regelungen des neuen LJG anzuwenden.

Sämtliche gesetzliche Vorschriften sowie gegebenenfalls amtlich vorgeschriebene Vordrucke, stehen auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten unter www.wald-rlp.de unter dem Stichwort „Nutzen“ - „Wild und Jagd“ – „Jagdliche Regelungen“ sowie des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V. unter www.ljv-rlp.de zum Download zur Verfügung.

Hier finden Sie auch viele weitere wichtige Informationen, nützliche Musterschreiben beziehungsweise Vorlagen, etc.


Jägerprüfung

Jeder, der die Jagd ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen deutschen Jagdschein bei sich führen. Bei der erstmaligen Erteilung eines Jagdscheins ist u.a. der Nachweis einer in Deutschland bestandenen Jägerprüfung vorzulegen.

Voraussetzung für die Zulassung zur Jägerprüfung ist unter anderem die Teilnahme an einem entsprechenden Ausbildungskurs. Im hiesigen Landkreis wird ein solcher anerkannter Ausbildungskurs von der Kreisgruppe Bernkastel-Wittlich des Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. angeboten.


Informationen zu dem Vorbereitungslehrgang erhalten Sie bei dem Kursleiter:

Ulrich Konrad
Neustraße 38
54518 Minderlittgen
Tel. 06571/20812

sowie auf der Internetseite der Kreisgruppe Bernkastel-Wittlich des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V. unter https://bernkastel-wittlich.ljv-rlp.de/ .
Der Vorbereitungskurs beginnt in der Regel im Oktober. Die Jägerprüfung findet dann nach einer Ausbildungszeit von ca. 6 Monaten im April / Mai statt. Die Jägerprüfung besteht aus einer Schießprüfung, einer schriftlichen und einer mündlich-praktischen Prüfung. In der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung werden Kenntnisse in den nachfolgend aufgeführten Sachgebieten abgefragt:

  • Tierarten, Wildbiologie und Wildhege
  • Jagdbetrieb (einschließlich Unfallverhütung und des erforderlichen Brauchtums), Wildschadensverhütung, Land- und Waldbau, Führung von Jagdhunden
  • Waffenrecht, Waffentechnik, Umgang mit Waffen und Munition (insbesondere Führung von Jagdwaffen einschließlich Kurzwaffen)
  • Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen,
  • Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel
  • Jagdrecht
  • Tierschutz-, Naturschutz- und er Landschaftspflegerecht

Der Antrag auf Prüfungszulassung ist bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich spätestens 3 Wochen vor dem Prüfungstermin einzureichen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Antragsvordrucke erhalten die Kursteilnehmer zeitnah unmittelbar durch die Untere Jagdbehörde.

Die Prüfungsgebühr beträgt 258 Euro und ist ebenfalls spätestens 3 Wochen vor dem Prüfungstermin an die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zu zahlen. Die Kosten des Vorbereitungslehrganges können bei dem Kursleiter erfragt werden.

Jagdschein

Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen. Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen unteren Jagdbehörde für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinander folgende Tage erteilt.

Der Jagdschein gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber in Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat.

Zur Ausstellung des Jagdscheines werden

  • das Zeugnis der erfolgreich abgelegten Jägerprüfung oder ein eventuell früher gelöster Jagdschein,
  • der Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (Deckungssumme bei Personenschäden mindestens 500.000 € und bei Sachschäden mindestens 50.000 €) mindestens für die Geltungsdauer des beantragten Jagdscheines
  • und bei der ersten Beantragung bzw. bei einer erforderlichen Neuausstellung ein Lichtbild

benötigt. Ein entsprechender Antrag steht als Download zur Verfügung.


Jagdschein für Ausländer

Auch ein Ausländer, der in Deutschland die Jagd ausüben möchte, muss einen auf seinen Namen lautenden deutschen Jagdschein mit sich führen. Nichtdeutsche Staatsangehörige im Sinne Art. 116 Grundgesetz können einen Jagdschein für Ausländer als Tages- oder Jahresjagdschein erhalten (§ 15 Abs. 2 BJagdG). Der Jagdschein gilt für das gesamte Bundesgebiet und wird von der zuständigen Unteren Jagdbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller die Jagd vorwiegend ausüben will, erteilt.

Sofern der Antragsteller in seinem Heimatland eine Jägerprüfung abgelegt hat, die der deutschen Jägerprüfung gleichwertig ist, wird der Jagdschein als Ausländer-Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre erteilt. Sofern diese Jägerprüfung nicht gleichwertig ist, kann der Jagdschein als Ausländer-Tagesjagdschein für vierzehn aufeinander folgende Tage erteilt werden.

Zur Ausstellung des Ausländer-Jagdscheines werden

  • eine Jagdeinladung für einen im Bereich des Landkreises Bernkastel-Wittlich gelegenen Jagdbezirk,
  • das Zeugnis der erfolgreich abgelegten Jägerprüfung oder ein eventuell früher gelöster deutscher Jagdschein,
  • gültiger Jagdschein / Jagdkarte des Heimatlandes,
  • der Personalausweis oder ähnliches,
  • gegebenenfalls ein Führungszeugnis oder ein Strafregisterauszug oder ähnliches des Heimatlandes,
  • der Nachweis einer in Deutschland gültigen und ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (Deckungssumme bei Personenschäden mindestens 500.000 € und bei Sachschäden mindestens 50.000 €) mindestens für die Geltungsdauer des beantragten Jagdscheines
  • und bei der ersten Beantragung bzw. bei einer erforderlichen Neuausstellung ein Lichtbild

benötigt. Ein entsprechender Antrag steht als Download zur Verfügung.

Änderung ab dem Jagdjahr 2023/2024

Die Ausstellung oder Verlängerung erfolgt ab dem Jagdjahr 2023/2024 nur noch für maximal ein Jahr. Hintergrund der Änderung ist, dass nichtdeutsche Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft werden können. Die Zuverlässigkeit wird bei diesem Personenkreis daher über die Ausstellung der Jagdscheine im Heimatland geprüft. Die grundsätzliche Voraussetzung der Anerkennung ausländischer Jägerprüfungen bleibt bestehen.

Gebühren für die Erteilung/Verlängerung eines Ausländerjagdscheines

Jahresjagdschein: 102 Euro
Tagesjagdschein:  102 Euro

Ihre zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 20 - Sicherheit und Ordnung

Kurfürstenstraße 59
54516 Wittlich
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
54504 Wittlich
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

ACHTUNG:  Am 3. Februar 2026 bleibt der Fachbereich 20 aufgrund einer Fortbildungsmaßnahme geschlossen.

Das Team des Fachbereiches 20 (Sicherheit und Ordnung) steht den Bürgerinnen und Bürgern als Ansprechpartner insbesondere in folgenden Angelegenheiten unterstützend und beratend zur Seite: Ausländer- und Asylrecht, Einbürgerungen, Staatsangehörigkeit, Jagd, Waffen, Sprengstoffe (Wiederlader + Feuerwerk), Fischerei, Aufsicht über die Schornsteinfeger, Geldsammlungen, Geldwäsche, Versammlungsrecht (Demonstrationen) und viele andere mehr.

Die Zentrale Bußgeldstelle ahndet alle durch die Kreisverwaltung festgestellten Ordnungswidrigkeiten (z.B. solche aus dem Bau-, Umwelt-, Lebensmittel-, Tierschutz-, Jagd-, Waffen-, Ausländer-, Zulassungs-, Sozialrecht).

Gewerbean-, -um-  oder -abmeldungen werden allerdings von den örtlichen Ordnungsbehörden (Verbandsgemeindeverwaltungen , Stadtverwaltung Wittlich bzw. Gemeindeverwaltung Morbach) des Landkreises wahrgenommen.

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