Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen: Ausnahmegenehmigung
Quelle: BUS Rheinland-PfalzIn Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km
1.a) kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr) - die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
d) leicht verderblichem Obst und Gemüse - Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden
Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot:
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden:
Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Einzelgenehmigung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, z.B. zur
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.
Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls.
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Ausnahmegenehmigung wird benötigt wenn: - der LKW ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder mehr hat
- oder wenn hinter einem LKW (auch unter 7,5 Tonnen zul.GG) noch einen Anhänger angehängt wird
Grund für die Ausnahmegenehmigung:
- Lastkfraftwagen über 7,5 Tonnen zul.GG, sowie Lastkraftwagen (auch unter 7,5 Tonnen zul.GG) mit Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0-22 nicht verkehren, so regelt es §30 Abs.3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Um eine Transportgenehmigung für einen Sonn- oder Feiertag zu bekommen, muss der Transport dringend und unaufschiebbar und in der Regel im öffentlichen Interesse sein. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass z.B. Waren zur Grundversorgung, wie z.B. leicht verderbliche Lebensmittel, gefahren werden müssen. Bei der Prüfung des Antrages wird ein strenger Maßstab angelegt. Wirtschaftliche Gründe, wie z.B. "Just-in-Time Transporte" hingegen reichen nicht aus, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Ausnahmegenehmigungen von diesem Sonn- und Feiertagsverbot können sowohl für einzelne Sonntage und Feiertage, als auch als Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigung ist für das jeweilige Fahrzeug bezogen und nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit muss eine neue Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die Antragstellung kann schriftlich oder formlos erfolgen und ist möglichst frühzeitig mindestens 14 Tage vorher, zu beantragen.