Bestätigung über die Anzeige der Tätigkeitsaufnahme als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzPersonen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit einer anerkannten Prüfingenieurin oder eines anerkannten Prüfingenieurs für Baustatik in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 8 Abs. 2 und ggf. Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.
Die Anerkennungsbehörde stellt auf Antrag eine Bestätigung aus, dass die Anzeige erfolgt ist. Falls die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt sind, soll die oberste Bauaufsichtsbehörde das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen.