Grundstücksverkauf Genehmigung beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzSie möchten rechtswirksam Eigentum, Rechte oder Forderungen an Ihrem Moor- und Ödland-Grundstück oder an Ihrem landwirtschaftlich und/oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück an Dritte übertragen. Dann brauchen Sie hierfür eine Genehmigung.
Diese wird erforderlich bei der Übertragung:
- eines Miteigentumsanteils an einem der genannten Grundstücke;
- eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
- der Nutzungsrechte an einem Grundstück.
Bitte wenden Sie sich an die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung in kreisfreien Städten als untere Landwirtschaftsbehörde.
Die Zuständigkeit obliegt der unteren Landwirtschaftsbehörde.
Eine Genehmigung darf nur dann versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, wenn
- die Eigentumsübertragung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
- durch Übertragung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würden oder
- der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens liegt in der Regel dann vor, wenn das Grundstück an Nichtlandwirte veräußert werden soll und erwerbsinteressierte und auf den Erwerb angewiesene Landwirte vorhanden sind.
Die Veräußerung eines Grundstücks bedarf in Rheinland-Pfalz keiner Genehmigung nach Grundstückverkehrsgesetz, wenn
- wenn das Grundstück nicht größer als 50 Ar ist, es sei denn,
- das Grundstück wird weinbaulich genutzt und ist größer als 10 Ar oder
- auf dem Grundstück befindet sich die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes.
Kaufvertrag oder Entwurf des Kaufvertrages.
Keine.
Die Entscheidung über die Genehmigung erfolgt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags.
Gegen die Entscheidung der Unteren Landwirtschaftsbehörde können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidungstellen.
Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Dieser kann nur von den entsprechenden Vertragsparteien bzw. denjenigen, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist, gestellt werden. Wurde der Vertrag von einem Notar beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen.
Ist zur Veräußerung keine Genehmigung notwendig, so erhalten Sie von der Genehmigungsbehörde eine schriftliche Mitteilung darüber.
15.10.2019
Ihre zuständige Stelle:
00.00.KVMZ.04.41.02.01 Grundstücksverkehr und Pachtwesen
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55218 Ingelheim am Rhein
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