Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Fahrzeuge mit abweichenden Abgas- und/oder Geräuschverhalten beantragen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzFahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die nicht den Vorschriften zum Abgas- und/oder Geräuschverhalten der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.
Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu 12 Jahren erteilt werden, eine Befristung ist dabei möglich.
Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
In Rheinland-Pfalz werden Ausnahmegenehmigungen von Abgas- und Geräuschvorschriften ausschließlich für Einzelfahrzeuge erteilt.
Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.
Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.
Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der oder die Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen.
Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.
Landesbetrieb Mobilität (LBM)
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.
- Angabe der Halterdaten
- Bei Neubeantragung ein Gutachten (nicht älter als 18 Monate) zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes
- Zur Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten §70 STVZO Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden
- Zur Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten nicht älter als 18 Monate (Sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich)
- Zur Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen
- Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination
- Ggf. alte Ausnahmegenehmigung
- Ggf. Versicherungsbescheinigung
- Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird
Gebühr: 10,20 - 511,00 EURVorkasse: neinDie Gebührenbescheide richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Haltereine Rahmenge-bühr von 10,20 € bis 511,00 € festgelegt; liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde. Die Gebührenhöhe richtet sich u.a. auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort bzw. dem Sitz Ihres Unternehmens.
21.05.2024
Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:
00.00.KVMZ.05.52.01.03 KFZ Zulassungsstelle Oppenheim
Postanschrift
55218 Ingelheim am Rhein
Gebäudezugänge
Parkplätze
Adresse
55276 Oppenheim
Gebäudezugänge
Parkplätze
Kontakt
Telefon
Telefonanschluss der Zentrale
Fax
Zentralfax
Kfz-Zulassungsstelle Oppenheim
Webseite
Landkreis Mainz-Bingen online
Öffnungszeiten
Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden.
https://termine-reservieren.de/termine/mainz-bingen/
Ansprechpartner
Adresse
55276 Oppenheim
Telefon
Abteilung
Zuständig für:
- Mainz-Bingen (Landkreis):
- Als berechtigte Person Fahrzeugregisterauskunft (Halterauskunft) beantragen
- Änderung des Fahrzeugkennzeichens (Umkennzeichnung) beantragen
- Änderung für einen Eintrag im Anhängerverzeichnis beantragen
- Ausfuhrkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
- Auskunft für die Zulassungsbescheinigung Teil II (Leasingbriefauskunft) beantragen
- Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Fahrzeuge mit abweichenden Abgas- und/oder Geräuschverhalten beantragen
- Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Fahrzeuge mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn beantragen
- Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
- Außerbetriebsetzung für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen
- Ausstellung eines Anhängerverzeichnis beantragen
- Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen
- Den Ersatz der Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen nach Verlust beantragen
- Den Ersatz der Betriebserlaubnis von zulassungsfreien Fahrzeugen nach Verlust beantragen
- Den Ersatz nach Verlustanzeige für die Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen beantragen
- Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen
- Die Erlaubnis für den Betrieb von Einzelfahrzeugen beantragen
- Die Zulassung eines Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr beantragen
- Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen
- Ein Fahrzeug auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter wiederzulassen
- Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen
- Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
- Erstzulassung eines Fahrzeugs (Neuzulassung) beantragen
- Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem Drittstaat (Neuzulassung) beantragen
- Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem EU-Mitgliedstaat beantragen
- Fahrzeug zur regelmäßigen Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung anmelden
- Fahrzeugdaten oder Halterdaten ändern
- Fahrzeugkennzeichen erhalten
- Feinstaubplakette/ Umweltplakette Ausgabe
- Feinstaubplakette/ Umweltplakette Information
- Internationalen Zulassungsschein beantragen
- Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge (E-Kennzeichen) beantragen
- Kfz-Kennzeichen: grünes Kennzeichen
- Kfz-Kennzeichen: umtauschen in Euro-Kennzeichen
- Kfz-Kennzeichen: ungestempelt
- Kfz-Zulassung für Gebrauchtwagen aus EU-Land beantragen
- Kfz-Zulassung mit ausländischem Kennzeichen beantragen
- Kfz-Zulassung neu aus EU-Land beantragen
- Kfz-Zulassung: Ummeldung in einen anderen Zulassungsbezirk mit Beantragung eines neuen Kennzeichens
- Kraftfahrzeug herrenlos melden
- Kurzkennzeichen beantragen
- Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) für ein vor 30 oder mehr Jahren zugelassenes Fahrzeug beantragen
- Plakette zur Kennzeichnung eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs aus dem Ausland (E-Plakette) beantragen
- Rotes Fahrzeugkennzeichen (06er-Kennzeichen) für Probefahrten und Überführungsfahrten beantragen
- Rotes Fahrzeugkennzeichen (07er-Kennzeichen) für an Veranstaltungen teilnehmende Oldtimer beantragen
- Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
- Tageszulassung für ein Fahrzeug beantragen
- Übermittlungssperre für Fahrzeugregister beantragen
- Verbot oder Einschränkung der Fahrzeugnutzung durch die Zulassungsbehörde
- Wechselkennzeichen beantragen
- Wechselkennzeichen beantragen
- Zulassung für 100km/h für Kraftfahrzeuge mit Anhängern (Kombinationen)
- Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
Adresse
55276 Oppenheim
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- Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
- Außerbetriebsetzung für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen
- Ausstellung eines Anhängerverzeichnis beantragen
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- Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Fahrzeuge mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn beantragen
- Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
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- Rotes Fahrzeugkennzeichen (07er-Kennzeichen) für an Veranstaltungen teilnehmende Oldtimer beantragen
- Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
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00.00.KVMZ.05.52.01.01 KFZ Zulassungsstelle Bingen
Postanschrift
55218 Ingelheim am Rhein
Gebäudezugänge
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Adresse
55411 Bingen am Rhein
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Kfz-Zulassungsstelle Bingen
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