Waffenschein beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn Sie eine Waffe außerhalb
- der eigenen Wohnung,
- der eigenen Geschäftsräume,
- des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten) oder
- einer Schießstätte
zugriffsbereit bei sich tragen wollen, benötigen Sie hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis (Waffenschein). Ausnahmen gelten in den in § 12 Abs. 3 WaffG benannten Fällen (z.B. nicht schuss- und nicht zugriffsbereiter Transport von Waffen auf dem Weg zur Jagd oder zur Schießsportstätte und zurück). Wollen Sie lediglich Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit PTB-Zulassungszeichen in der Öffentlichkeit führen, benötigen Sie hierfür nur einen kleinen Waffenschein (siehe unter "Verwandte Themen"), dessen Erteilung an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft ist.
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
Wenn Sie die Waffe bei sich führen, müssen Sie den Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens 3 Jahre. Sie können den Waffenschein zweimal um höchstens 3 Jahre verlängern lassen.
Der Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.
Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen.
Wenn Sie ohne eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
Sie müssen den Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die Waffenbehörde stellt Ihnen den Waffenschein aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
- Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe haben (z.B. Jagdschein oder Waffenbesitzkarte) beziehungsweise Ihr Arbeitgeber, wenn Sie die Waffe als Mitarbeitender eines Bewachungsunternehmens führen wollen.
- Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, Waffen in der Öffentlichkeit zu tragen (Bedürfnis).
Um Waffen in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, müssen Sie gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben. Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn- Ihr Leben in hohem Maße gefährdet ist.
- Sie Mitarbeitender eines Bewachungsunternehmens sind.
- Sie andere Gründe glaubhaft darlegen können, weshalb Sie Waffen in der Öffentlichkeit führen wollen.
- Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,- wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
- wenn nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
- wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
- wenn Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
- Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn- Sie geschäftsunfähig sind.
- Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
- Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
- angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie mit deren Umgang besitzen. Sie können mit einer Schusswaffe schießen und wissen, wie man eine Waffe in der Öffentlichkeit sicher bei sich trägt (Sachkunde).
Um Waffen in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, müssen Sie nachweisen, dass Sie damit auch geeignet umgehen können. Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition zu bekommen, müssen Sie an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs legen Sie eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission ab. Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie einen Nachweis, für welche Waffen und Munition Sie die Sachkunde erworben haben. Sie können die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie erwerben und besitzen möchten
- Sie müssen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt.
- Sie müssen die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen.
Sie müssen Waffen und Munition sicher aufbewahren. Das bedeutet generell, dass nur Sie als Berechtigter Zugriff auf Waffen und Munition haben dürfen. Bewahren Sie Ihre Waffen und Munition nicht sicher auf, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden kann. Zudem kann dadurch Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen und Ihnen die Waffenbesitzkarte und der Waffenschein entzogen werden.
Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Die Anforderungen an die Aufbewahrung richten sich nach § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde. Grundsätzlich können Sie sich an folgenden Vorgaben orientieren:- Erlaubnispflichtige Munition müssen Sei in einem Stahlblechschrank/-behälter mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung aufbewahren.
- Um erlaubnispflichtige Langwaffen und Kurzwaffen aufzubewahren, benötigen Sie einen Waffenschrank. Welchen Waffenschrank Sie benötigen, richtet sich nach Anzahl und Art der Waffen und/oder Munition, die Sie erwerben und besitzen wollen.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit bis zu 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit über 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad I nach der Norm DIN/EN 1143-1 dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- Für den Ort, an dem Sie den Waffenschrank aufstellen dürfen, gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
- Leben Sie mit einer anderen Person, die ebenfalls zum Waffenbesitz berechtigt ist, in einem gemeinsamen Haushalt dürfen Sie die Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank aufbewahren.
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Waffenbesitzkarte (sofern nicht gleichzeitig mitbeantragt)
- Nachweis eines Bedürfnisses (zum Beispiel Nachweis der Gefährdung Ihrer Person)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)
- Prüfungszeugnis der besonderen Sachkunde
- Nachweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel Foto vom verschließbaren Behälter)
Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
- Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
- die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
- die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
02.07.2024
Ihre zuständige Stelle:
00.00.KVMZ.05.51.01.01 Kreisordnungsbehörde
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Position
Abteilung
Zuständig für:
- Mainz-Bingen:
- Als Servicedienstleisterin oder Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht registrieren
- Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte (ortsveränderlich) entgegennehmen
- Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen
- Ausländerfalknerjagdschein - Jagdbezirk eintragen lassen
- Ausländerfalknerjagdschein - Jahresjagdschein erstmalig beantragen
- Ausländerfalknerjagdschein - Jahresjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
- Ausländerfalknerjagdschein - Jahresjagdschein verlängern lassen
- Ausländerfalknerjagdschein - Tagesjagdschein erstmalig beantragen
- Ausländerfalknerjagdschein - Tagesjagdschein verlängern lassen
- Ausländerfalknerjagdschein -Tagesjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
- Ausländerfalknerjagdschein wegen Verlust ersetzen lassen
- Ausländerfalknerjagdschein ändern lassen
- Ausländerjagdschein - Jagdbezirk eintragen lassen
- Ausländerjagdschein - Jahresjagdschein erstmalig beantragen
- Ausländerjagdschein - Jahresjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
- Ausländerjagdschein - Jahresjagdschein verlängern lassen
- Ausländerjagdschein - Tagesjagdschein erstmalig beantragen
- Ausländerjagdschein - Tagesjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
- Ausländerjagdschein - Tagesjagdschein verlängern lassen
- Ausländerjagdschein wegen Verlust ersetzen lassen
- Ausländerjagdschein ändern lassen
- Ausländerjugendfalknerjagdschein - Jagdbezirk eintragen lassen
- Ausländerjugendfalknerjagdschein - Jahresjagdschein erstmalig beantragen
- Ausländerjugendfalknerjagdschein - Jahresjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
- Ausländerjugendfalknerjagdschein - Tagesjagdschein erstmalig beantragen
- Ausländerjugendfalknerjagdschein - Tagesjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
- Ausländerjugendfalknerjagdschein - Tagesjagdschein verlängern lassen
- Ausländerjugendfalknerjagdschein wegen Verlust ersetzen lassen
- Ausländerjugendfalknerjagdschein ändern lassen
- Ausländerjugendjagdschein - Jagdbezirk eintragen lassen
- Ausländerjugendjagdschein - Jahresjagdschein erstmalig beantragen
- Ausländerjugendjagdschein - Jahresjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
- Ausländerjugendjagdschein - Jahresjagdschein verlängern lassen
- Ausländerjugendjagdschein - Tagesjagdschein erstmalig beantragen
- Ausländerjugendjagdschein - Tagesjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
- Ausländerjugendjagdschein - Tagesjagdschein verlängern lassen
- Ausländerjugendjagdschein wegen Verlust ersetzen lassen
- Ausländerjugendjagdschein ändern lassen
- Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten zur Förderung des Leistungssports beantragen
- Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Munition beantragen
- Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Waffen beantragen
- Ausnahme zum Verbot der Überlassung von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen beantragen
- Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen
- Die Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug beantragen
- Einbau eines Blockiersystems bei Erbwaffen anzeigen
- Eine Versammlung anmelden
- Erlaubnis für Waffenbesitz bei Erbe einer Waffen- oder Munitionssammlung beantragen
- Erlaubnis für Waffenbesitz für Brauchtumsschützen zur Brauchtumspflege beantragen
- Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
- Erlaubnis zum Erwerb bei vorhandener Waffenbesitzkarte für Schießsportverein beantragen
- Erlaubnis zum Erwerb bei vorhandener Waffenbesitzkarte für jagdliche Vereinigungen beantragen
- Erlaubnis zum Erwerb bei vorhandener grüner Waffenbesitzkarte für einzelne Personen beantragen
- Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition beantragen (Waffenbesitzkarte)
- Erteilung der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen oder selbstständig betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition beantragen
- Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig betriebenen Herstellung/ Bearbeitung/ Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition
- Erwerb einer Waffe anzeigen
- Europäischen Feuerwaffenpass beantragen
- Europäischen Feuerwaffenpass verlängern
- Falknerjagdschein - Jagdbezirk eintragen lassen
- Falknerjagdschein - Jahresjagdschein verlängern lassen
- Falknerjagdschein - Tagesjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
- Falknerjagdschein - Tagesjagdschein verlängern lassen
- Falknerjagdschein Wiedererteilung Jahresjagdschein
- Falknerjagdschein wegen Verlust ersetzen lassen
- Falknerjagdschein ändern lassen
- Falknerjagdschein-Jahresjagdschein erstmalig beantragen
- Falknerjagdschein-Tagesjagdschein erstmalig beantragen
- Falknerjahresjagdschein verlängern für ausländische Jugendliche
- Falknerprüfung Zulassung beantragen
- Gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen beantragen
- Grüne Waffenbesitzkarte als Erben beantragen
- Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person beantragen
- Jagdangelegenheiten
- Jagdschein - Jahresjagdschein erstmalig beantragen
- Jagdschein - Tagesjagdschein erstmalig beantragen
- Jagdschein Eintragung des Jagdbezirks beantragen
- Jagdschein ersetzen wegen Verlust
- Jagdschein erstmalig beantragen
- Jagdschein ändern
- Jagdsteuer
- Jahresjagdschein beantragen nach Einziehung
- Jahresjagdschein verlängern lassen
- Jugendfalknerjagdschein - Jagdbezirk ändern lassen
- Jugendfalknerjagdschein - Jahresjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
- Jugendfalknerjagdschein - Jahresjagdschein verlängern lassen
- Jugendfalknerjagdschein - Tagesjagdschein erstmalig beantragen
- Jugendfalknerjagdschein - Tagesjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
- Jugendfalknerjagdschein - Tagesjagdschein verlängern lassen
- Jugendfalknerjagdschein Erteilung Jahresjagdschein
- Jugendfalknerjagdschein wegen Verlust ersetzen lassen
- Jugendfalknerjagdschein ändern lassen
- Jugendjagdschein - Jagdbezirk eintragen lassen
- Jugendjagdschein - Jahresjagdschein erstmalig beantragen
- Jugendjagdschein - Tagesjagdschein erstmalig beantragen
- Jugendjagdschein - Tagesjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
- Jugendjagdschein Tagesjagdschein verlängern lassen
- Jugendjagdschein Wiedererteilung Jahresjagdschein
- Jugendjagdschein wegen Verlust ersetzen lassen
- Jugendjagdschein ändern lassen
- Jugendjagdschein-Jahresjagdschein verlängern lassen
- Jägerprüfung - Zulassung zur Prüfung zur Erlangung des Jagdscheins beantragen
- Jägerprüfung - Zulassung zur besonderen Jägerprüfung für Falkner zwecks Erwerb des Falknerjagdscheins beantragen
- Kampfmittel melden
- Kleinen Waffenschein beantragen
- Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung anzeigen
- Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
- Prostitutionstätigkeit anmelden
- Rote Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige beantragen
- Rote Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssammler beantragen
- Sammlungen: Erlaubnispflicht
- Schießerlaubnis beantragen
- Schießstätte (ortsfest) Erlaubnis beantragen
- Schießstätte (ortsveränderlich) Erlaubnis beantragen
- Sprengstoff Erlaubnis für nicht gewerblichen Umgang beantragen
- Stellvertretungserlaubnis für ein Prostiutionsgewerbe beantragen
- Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel beantragen
- Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel für den Leiter einer Zweigniederlassung erteilen
- Tagesjagdschein beantragen nach Entzug
- Tagesjagdschein verlängern lassen
- Unbrauchbar gemachte oder zerstörte Waffe anzeigen
- Verlängerung des Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal beantragen
- Waffen und Munition - Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme beantragen
- Waffen und Munition Erlaubnis zur Mitnahme beantragen
- Waffen, Munition oder Erlaubnisurkunden - Verlust anzeigen
- Waffenbesitzkarte für jagdliche Vereinigungen beantragen
- Waffenbesitzkarte für schießsportlichen Verein beantragen
- Waffenschein beantragen
- Waffenschein für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal beantragen
- Waffenschein verlängern
- Wesentliche Änderungen bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Sprengstoffrecht anzeigen
- eine befristete Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
- Überlassen von Waffen oder Munition nur an berechtigte Personen in Deutschland anzeigen
Einheitlicher Ansprechpartner:
Alternativ können sie sich an den für Sie zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner wenden.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Adresse
56068 Koblenz
Verkehrsanbindung
Haltestelle Stadttheater
- Bus:
- ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
Postanschrift
56003 Koblenz
Verkehrsanbindung
Haltestelle Stadttheater
- Bus:
- ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9