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Höfeordnung

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Neben dem allgemeinen Erbrecht, das im BGB verankert ist, gibt es in Rheinland-Pfalz mit der Höfeordnung ein landwirtschaftliches Sondererbrecht. Ziel dieses Sondererbrechtes ist es, landwirtschaftliche Betriebe als Einheit zu erhalten und eine Zersplitterung oder Überschuldung der Höfe im Erbgang zu verhindern. Dieses Sondererbrecht kommt nur zum Tragen, wenn die Betriebe auf Antrag in die so genannte Höferolle eingetragen werden. Die Besonderheit der Höfeordnung besteht darin, dass der Hof ungeteilt an einen Erben (Hoferben) gegen ermäßigte Abfindung der übrigen Erben übergeht. Ist der Hof in die Höferolle eingetragen, braucht kein Testament verfasst bzw. kein Erbvertrag abgeschlossen werden.

Die Höferolle wird bei den Grundbuchämtern geführt. In jedem Landkreis wird ein Höfeausschuss gebildet. Der Höfeausschuss ist ein in der Regel bei den Kreisverwaltungen eingerichtetes Gremium aus 5 Personen. Die Eintragung des Hofes in die Höferolle erfolgt bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen aufgrund eines über den Höfeausschuss zu leitenden Antrages des Eigentümers an das Grundbuchamt.

Ihre zuständige Stelle:

00.00.KVMZ.04.41.02.01 Grundstücksverkehr und Pachtwesen

Konrad-Adenauer-Str. 34
55218 Ingelheim am Rhein
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Parkplatz: Anzahl: , Gebühren ja
Behindertenparkplatz: Anzahl: , Gebühren nein
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Parkplatz: Anzahl: , Gebühren ja
Behindertenparkplatz: Anzahl: , Gebühren nein
06132 7870Bemerkung:
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