Elternbeitrag übernehmen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzTräger von Tageseinrichtungen, die Teil des Bedarfsplans sind, erheben Elternbeiträge zur anteiligen Deckung der Personalkosten für die Förderung von Schulkindern und Kindern, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für das Mittagessen und Verpflegung wird für alle Kinder ein gesonderter Beitrag erhoben.
Die Elternbeiträge werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also dem zuständigen Jugendamt, festgesetzt.
Ist die Zahlung eines Elternbeitrages individuell nicht zumutbar (z.B. weil das Einkommen der Eltern zu gering ist), so wird der Elternbeitrag auf Antrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen oder übernommen.
Den Verfahrensablauf regelt das für Sie zuständige Jugendamt.
Zunächst muss der Antrag auf Berechnung des Elternbeitrages gestellt werden und erst danach kann der Antrag auf Erstattung des Elternbeitrages gestellt werden.
Ihr Ansprechpartner ist das zuständige Jugendamt Ihres Kreises oder Ihrer Stadt.
Damit Elternbeiträge erlassen oder vom zuständigen Jugendamt übernommen werden können, müssen sie für die Eltern unzumutbar sein. Dies ist insbesondere immer dann der Fall sein, wenn:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) erhalten – Grundsicherung für Arbeitssuchende,
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des 12. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) – Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter - oder
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder
- wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- wenn die Eltern des Kindes Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
Unzumutbar kann ein Elternbeitrag aber auch dann sein, wenn das Einkommen als solches sehr niedrig ist, aber z.B. kein Antrag auf Zahlung eines Wohngeldes gestellt wurde.
Während der Corona-Krise gelten jedoch zusätzliche Erleichterungen!
Das zuständige Jugendamt kann Sie hierzu beraten.
Dies teilt Ihnen das zuständige Jugendamt auf Anfrage mit.
*vollständig ausgefüllter Antrag auf Berechnung des Elternbeitrages (Hinweis: das Aufnahmedatum muss durch die Kindertagesstätte oder den Hort auf dem Antrag bestätigt werden)
*vollständig ausgefüllter Antrag auf Erstattung des Elternbeitrages mit entsprechenden Belege.
Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.
Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.
Kindertagesstätten und Hort: der Antrag muss im Monat vor der Aufnahme in der Kindertagesstätte oder dem Hort beim Kreisjugendamt eingereicht werden.
Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.
- § 26 des Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kinder-tagespflege (KiTaG)
- § 90 Abs. 1, 3 und 4 Achtes Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
*Richtlinie für die Berechnung des Elternbeitrages für Kindertagesstätten
Wenden Sie sich hierfür an das zuständige Jugendamt.
Zuständiges Jugendamt des Kreises oder der Stadt.
Für Kinder ab zwei Jahren fallen in Rheinland-Pfalz keine Elternbeiträge mehr an, dennoch können für Kinder unter 2 Jahren und für die Förderung von Schulkindern Gebühren anfallen. Ebenso können für alle Kinder gesonderte Beiträge für Mittagessen und Verpflegung erhoben werden.
In den Fällen, in denen weiterhin Elternbeiträge erhoben werden, können diese unter Umständen ganz oder teilweise erlassen oder übernommen werden.
09.12.2020
Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte, familiäre und individuelle Betreuung von Kindern in Kleingruppen mit einer festen Bezugsperson. Der Fokus liegt dabei auf der Betreuung von Kindern zwischen 0 und 3 Jahren. Die Betreuung von Kindern durch eine Kindertagespflegeperson stellt ein gleichrangiges Angebot zur Betreuung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung (Kita) dar. Beide Betreuungsformen haben den gesetzlichen Auftrag der Bildung, Erziehung und Förderung der Kinder.
Adresse
76829 Landau in der Pfalz
Kontakt
Telefon
Fax
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Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Montag bis Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Verwaltung des Jugendamtes, Kinderbetreuung (Ref. 51)
Adresse
76829 Landau in der Pfalz
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Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Soziale Dienste (Ref. 52)
Adresse
76829 Landau in der Pfalz