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Blindenhilfe beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen. 

Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.

Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.

Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.

Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024) 

  • vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
  • ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR 

im Monat. 

Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.

Ihre zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Soziale Hilfen II (Ref. 42)

An der Kreuzmühle 2
76829 Landau in der Pfalz
Arzheimer Straße 1
76829 Landau in der Pfalz
Bemerkung:
Dienstgebäude 2
06341 940-701
06341 940-500

Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr

Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.

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