Einschulungsuntersuchung teilnehmen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzDie Einschulungsuntersuchung ist Pflicht für alle Kinder, die eingeschult werden sollen.
Ärztinnen oder Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes untersuchen die Kinder vor der Einschulung ärztlich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die Schulfähigkeit zu beeinflussen. Vorrangiges Ziel dieser Untersuchung ist es demnach, rechtzeitig vor Schulbeginn Behandlungen oder Fördermaßnahmen einleiten zu können.
Die Ärztinnen oder Ärzte entscheiden nicht darüber, ob ein Kind eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine Zurückstellung erfolgt in der Regel nur, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
Die zuständige Grundschule benennt dem Gesundheitsamt bis zum 15. Oktober des Vorjahres der Einschulung (bzw. bei noch nicht schulpflichtigen, aber zum vorzeitigen Schulbesuch angemeldeten Kindern bis zum 15. März) alle zum Schulbesuch angemeldeten Kinder. Das Gesundheitsamt benachrichtigt die Eltern rechtzeitig über die Untersuchungstermine. Die Grundschulen werden bis zum 31. Januar bzw. 31. Mai über die Kinder informiert, deren körperliche Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit nicht erwarten lässt. Auf dieser Grundlage berät die Schule mit den Eltern über weitere Maßnahmen.
Bitte wenden Sie sich für Fragen zur Einschulungsuntersuchung an die entsprechende Grundschule.
Die Einladung zur Einschulungsuntersuchung erfolgt durch die Gesundheitsämter.
Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt der Stadt oder des Kreises.
- Ihr Kind hat das sechste Lebensjahr bis zum 31. August eines Jahres vollendet.
- Die Kinder müssen zum Schulbesuch angemeldet sein.
Im Einladungsschreiben finden Sie Hinweise zu den zur Untersuchung mitzubringenden Unterlagen. In der Regel sind dies:
- gelbes Vorsorgeheft,
- Impfausweis,
- Anamnesebogen,
- sofern vorhanden: Brille, Heilhilfsmittel.
Es fallen keine Kosten an.
Die Untersuchungstermine werden von den jeweiligen Gesundheitsämtern festgelegt.
Rechtsbehelfe sind nicht gegen die Schuleingangsuntersuchung selbst, aber ggf. gegen daraus resultierenden Maßnahmen wie einer Zurückstellung vom Schulbesuch möglich.
Grundsätzlich ist der vorgegebene Untersuchungstermin einzuhalten. Bei Verhinderung zum Untersuchungstermin ist die zuständige Stelle und die Schule umgehend zu benachrichtigen.
11.12.2020
Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:
Grundschule Am Königsberg Wolfstein
GS Wolfstein
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67752 Wolfstein, Stadt
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Grundschule Pfeffelbach
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66871 Pfeffelbach
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Grundschule Herschweiler-Pettersheim Herzog-Christian-Schule
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66909 Herschweiler-Pettersheim
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Grundschule Königsland Rothselberg-Eßweiler Rothselberg
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66887 Jettenbach
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Grundschule Altenkirchen
Adresse
66903 Altenkirchen
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Grundschule Rammelsbach
Adresse
66887 Rammelsbach
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Grundschule Konken
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66871 Konken
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Grundschule Kusel
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66869 Kusel, Stadt
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Grundschule Lauterecken
Adresse
67742 Lauterecken, Stadt
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Grundschule Breitenbach
Adresse
66916 Breitenbach
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Grundschule Brücken
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66904 Brücken
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Grundschule Waldmohr
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66914 Waldmohr
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Grundschule Glan-Münchweiler Glantalschule
Adresse
66907 Glan-Münchweiler
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Grundschule Theisbergstegen
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66871 Theisbergstegen
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Grundschule Ulmet
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66887 Ulmet
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Grundschule Schönenberg-Kübelberg
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66901 Schönenberg-Kübelberg
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Grundschule St. Julian
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66887 Sankt Julian
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Grundschule Nanzdietschweiler
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66909 Nanzdietschweiler
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Grundschule Potzbergschule Neunkirchen
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66887 Neunkirchen am Potzberg
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Grundschule Nußbach
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67759 Nußbach
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Kreisverwaltung Kusel - Abteilung 3 - Ernährung, Gesundheit, Soziale Dienste
Adresse
66869 Kusel, Stadt
Bemerkung:
Gebäude: Kreisverwaltung, Gebäude A
Gebäudezugänge
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Kreisverwaltung Kusel - Referat 32 - Gesundheitswesen
Adresse
66869 Kusel, Stadt