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mixins.searchInfo_searchTermElterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Ist das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten, kann in das Sorgerecht eingegriffen werden.

Hierfür bedarf es immer einer familiengerichtlichen Entscheidung.

Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine kindeswohlförderliche Entwicklung erforderlich ist.

Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.

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