ein Unternehmen für die Ausfuhr von Pflanzen mit Pflanzengesundheitszeugnis registrieren lassen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzFür Unternehmer, die für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Nicht-EU-Staaten ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis nach Art. 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 beantragen müssen, gilt gem. Art. 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Registrierungspflicht.
Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn sie
- Pflanzen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern, (ausgenommen sind Lieferungen im Fernabsatz)
- Samen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern (Ausnahmen nach Artikel 72 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu beachten)
- Pflanzen für einen anderen Unternehmer befördern
- Gegenstände aller Art befördern unter Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz
Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.
Hinweise zu Schutzgebieten: In der EU gibt es pflanzengesundheitliche Schutzgebiete, in denen ein oder mehrere bestimmte Schädlinge noch nicht auftreten. Bestimmte Waren dürfen in diese Schutzgebiete nur geliefert werden, wenn sie besondere Anforderungen erfüllen.
Beispielweise ist Irland aufgrund seiner Insellage noch frei von manchen Schädlingen und deshalb gibt es hier für bestimmte Waren zusätzliche Auflagen. In Deutschland gibt es bisher keine pflanzengesundheitlichen Schutzgebiete.