Wasserentnahmeentgelt berechnen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzFür die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.
Das Land Rheinland-Pfalz hat zur Abgabe der Erklärungen die Fachanwendung „eWaCent“ entwickelt, die von den Entgeltpflichtigen verpflichtend zu verwenden ist.
Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.
- Behörde erklärt Nutzer*in Verfahren des Wasserentnahmeentgelts und verweist auf die elektronische Erklärung
- Nutzer*in erstellt ein Konto für das Fachverfahren eWaCent und führt Zertifizierung durch
- Behörde richtet Konto ein (Freischalten + Benachrichtigung per EMail)
- Nutzer*in gibt Erklärung zur Wassermenge des Vorjahres sowie die Prognose für das laufende Jahr bis zum 01.03 ab
- Behörde prüft die Erklärung; fordert ggf. Unterlagen nach
- Nutzer*in reicht Unterlagen nach
- Behörde prüft die nachgereichten Unterlagen
- Behörde berechnet das Entgelt auf Basis der geprüften Erklärung und den ggfs. nachgereichten Unterlagen
- Nutzer*in erhält Wasserentnahmeentgeltbescheid und Vorauszahlungsbescheid
- Nutzer*in bezahlt das Wasserentnahmeentgelt
Die zuständige Stelle ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer.
In Rheinland-Pfalz obliegt die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Stuktur- und Genehmigungsdirektion Süd.
Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.
- Entgeltpflichtiger ist, wer im Zeitpunkt einer zulassungsbedürftigen Wasserentnahme die Zulassung innehat oder Wasser ohne die erforderliche Zulassung entnimmt.
- Bagatellgrenzen: Grundwasser 10.000 m³ pro Jahr, Oberirdisches Gewässer 20.000 m³ pro Jahr
Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.
- Einreichung der Erklärung über die elektronische Fachanwendung „eWaCent“ bis zum 01. März. Anzugeben sind in der Erklärung die im Vorjahr entnommen Wassermengen als auch eine Prognose der voraussichtlichen Entnahmemengen im laufenden Jahr.
- Nachweis der Hocheffizienz der KWK-Anlagen
- Bei Kiesunternehmen: Angaben über die im Veranlagungszeitraum verkauften Tonnen Material sowie der Nachweis dieser. (z. B.: Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers)
Die Höhe des Entgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Medium, aus dem das Wasser entnommen wurde (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer), der Höhe der Wassermenge sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.
Entgeltsätze in Rheinland-Pfalz
- Grundwasser 6,0 Cent je Kubikmeter
- Oberirdische Gewässer 2,4 Cent je Kubikmeter
- 0,9 Cent je Kubikmeter für Entnahmen zur ausschließlichen Kühlwassernutzung (Durchlaufkühlung) oder zur Gewinnung/Aufbereitung von Bodenschätzen (z.B. Kieswäsche), wenn das Wasser einem Gewässer wieder unmittelbar zugeführt wird
- 0,5 Cent je Kubikmeter für Entnahmen zur Durchlaufkühlung beim Betrieb hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, soweit sie ausschließlich erneuerbare Energieträger, Erdgas oder Abfallstoffe verwenden (Öko-Bonus-Rabatt).
Meldung der Wassermenge des Vorjahres sowie der Prognose des laufenden Jahres bis 01.03.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.
Bei Festsetzungsbescheiden:
- Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer 3 Monate.
- Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden
- Festsetzungsfrist: 3 Jahre
Bei Vorauszahlungsbescheiden:
- Bearbeitung der Bescheide soll bis 31.05. abgeschlossen sein aufgrund gesetzlich fixierter Fälligkeit der Vorauszahlung am 01. Juli.
- Wasserentnahmeentgeltgesetze der Länder
- RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPƒISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL)
- Abgabenordnung (AO)
- Landesgesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (LWEntG)
- Abgabenordnung (AO)
Gegen den Wasserentnahmeentgeltbescheid kann Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
- Formularbezeichnung: Abgabeerklärung
- Onlineverfahren möglich: ja, verpflichtend
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
05.10.2020
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