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mixins.searchInfo_searchTermSchadensersatz bei Jagdschäden und Wildschäden

Schadensersatz bei Jagdschäden und Wildschäden

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursachte Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.

Wildschaden, der an Sonderkulturen entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.Weinberge, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelnstehende Bäume sowie Forstkulturen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen gelten als Sonderkulturen.

Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen, gelten Drahtgeflechtzäune:

  • gegen Rot-, Dam- und Muffelwild mit einer Höhe von mindestens 1,80 m, 
  • gegen Rehwild mit einer Höhe von mindestens 1,50 m,
  • gegen Schwarzwild mit einer in Höhe von mindestens 1,50 m, der an Erdpfählen so befestigt ist, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist, 
  • gegen Wildkaninchen mit einer Höhe von mindestens 1,30 m über der Erde, mindestens 20 cm in die Erde eingegraben und höchstens 40 mm Maschenweite.

In Jagdbezirken mit Schwarzwildvorkommen ist der Drahtgeflechtzaun gegen Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild in jedem Fall gegen ein Hochheben durch Schwarzwild zu befestigen.

Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet.

Jagdschäden sind Schäden, die aus missbräuchlicher Jagdausübung entstanden sind. Die jagdausübungsberechtigte Person haftet der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person einer Grundfläche für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; sie haftet auch für den Jagdschaden, der von einer ihrer Jagdaufseherinnen, einem ihrer Jagdaufseher oder einem ihrer Jagdgäste verursacht wird.

Ihre zuständige Stelle:

Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim

Der offizielle Gründungstag für den Zusammenschluss von Hatzenbühl, Jockgrim, Neupotz und Rheinzabern zu einer Verwaltungseinheit war der 2. Oktober 1972. Entsprechend ihrem Motto "Hier lässt es sich gut leben!" kann die Verbandsgemeinde Jockgrim sehr stolz sein auf ihr einmalig schönes Verwaltungsgebäude in der Unteren Buchstraße 22 in Jockgrim. Das Bauwerk wurde auf den Fundamenten des ehemaligen Ringofens der Falzziegelwerke Carl Ludowici errichtet und ist dem Charakter der früheren Ziegeleigebäude angeglichen. Im Jahr 1993 wurde es feierlich eingeweiht. Vorher war der Sitz der Verbandsgemeindeverwaltung in der ehemaligen "„Villa Sommer“" und in einem 1974 errichteten Erweiterungsbau.

Untere Buchstraße 22
76751 Jockgrim
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Parkplatz: "Am Verwaltungsgebäude Untere Buchstraße (max. 2 Stunden)", Anzahl: 20, Gebühren nein
Parkplatz: "Entlang der Bahnlinie, Zufahrt gegenüber Bürgerhaus (zeitlich nicht begrenzt)", Anzahl: 100, Gebühren nein
Behindertenparkplatz: Anzahl: 2, Gebühren nein
S 51 (Verkehrsverbund KVV/VRN)
S 52 (Verkehrsverbund KVV/VRN)
Linie 598
Linie 556
+49 7271 599-0
+49 7271 599-115

Montag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

Hinweis: Außerhalb der Öffnungszeiten können Termine vereinbart werden

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