Elterngeld beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzElterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus
ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen.
Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.
Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.
Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR monatlich. Beim ElterngeldPlus sind es mindestens 150,00 EUR monatlich.
Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen.
Zuständig sind in Rheinland-Pfalz die Elterngeldstellen der Kreis- und Stadtverwaltungen.
Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
- Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder in der Regel nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.
- Bei der Grenze von 32 Stunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel bei Urlaub oder wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen.
- Bei Geburt bis zum 31. März 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 250.000 EUR. Bei Elternpaaren liegt die Grenze in der Regel bei 300.000 EUR.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 200.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2025: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 175.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
- Antragsformular
- Geburtsurkunde des Kindes (in Ausnahmefällen gegebenenfalls anderes geeignetes Dokument)
Gegebenenfalls weitere Unterlagen:
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel
- Nachweis über Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- Nachweise zum Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum
- Erklärung über voraussichtliches Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld und Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- sonstige Nachweise über Einnahmen im Bezugszeitraum
Je nach Ihrer individuellen Situation können Art und Umfang der Unterlagen variieren. Ebenso kann es Unterschiede zwischen den Elterngeldstellen geben. Prüfen Sie daher Ihre Antragsunterlagen auf weitere Hinweise. Bei Fragen können Sie Ihre zuständige Elterngeldstelle kontaktieren.
Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?
- 6-seitiger Antrag (Achtung: neue Anträge für Geburten ab 01.09.2021!)
- Erklärung zum Einkommen (jeweils für den beantragenden Elternteil)
- Geburtsurkunde im Original (zur Beantragung von Elterngeld)
- Bestätigung des Arbeitgebers über die Elternzeit (jeweils für den beantragenden Elternteil)
- Bestätigung der Krankenkasse über das gezahlte Mutterschaftsgeld
- Steuerbescheid für das Kalenderjahr vor Geburt des Kindes (wenn bereits erteilt)
- Einzelne Lohnabrechnungen für die 12 Monate vor Geburt des Kindes, bzw. vor Beginn des Mutterschutzes
Ausnahme: bei Selbständigen, Gewerbetreibenden: Einkommensteuerbescheid des Kalenderjahres vor Geburt des Kindes
Unter der Internetseite: www.elterngeld-digital.de können Sie einen online-basierten Antrag ausfüllen, als PDF ausdrucken und unterschrieben per Post an die Elterngeldstelle senden bzw. zu den Öffnungszeiten persönlich (Corona-Regeln beachten) bei der Elterngeldstelle abgeben.
Es fallen keine Kosten an.
Sie können den Elterngeld-Antrag erst nach der Geburt stellen.
Den Antrag stellen Sie am besten innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes, denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt.
Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.
Die Bearbeitungsdauer beträgt circa sechs bis acht Wochen.
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Elterngeld-Bescheid. - Klage vor dem Sozialgericht
Bei Beschwerden, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich an die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes wenden.
Weitere Informationen, eine ausführliche Broschüre und der Gesetzestext des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) stehen zum Download auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums bereit. Dort finden Sie auch einen Elterngeldrechner, mit dem Sie die Höhe Ihres Elterngeldanspruchs grob ermitteln können.
- Informationen zum Elterngeld auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Elterngeld-Rechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
21.05.2024
Wann kann das Elterngeld beantragt werden?
Nach Geburt des Kindes, wenn die Geburtsbescheinigungen ausgestellt wurden.
Wer kann Elterngeld beantragen?
Anspruch auf Elterngeld hat, wer:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- mit dem eignen Kind in einem Haushalt lebt
- dieses Kind selbst betreut und erzieht
- eine Erwerbstätigkeit von max. 30 Wochenstunden im Durchschnitt ausübt
Ausnahme: Während einer Berufsausbildung (z.B. Ausbildung, Studium) muss die Grenze von 30 Wochenstunden nicht eingehalten werden.
Ausnahme: Für bestimmt Berufsgruppen (z.B. Lehrer) gelten besondere Berechnungsmodalitäten für die Höchstgrenze der zulässigen Teilzeittätigkeit.
- im Kalenderjahr vor Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von weniger als EUR 250.000,00 (bei Alleinerziehenden), bzw. EUR 500.000,00 (bei Paaren) erzielt hat.
- ein Kind seines Ehepartners (seines eingetragenen Lebenspartners) im eigenen Haushalt betreut und erzieht (die Zustimmung des Sorgeberechtigten ist erforderlich)
- ein Kind adoptiert (oder mit der Ziel der Adoption bei sich aufgenommen) hat
- Ausländer, die in Deutschland wohnen oder arbeiten und die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt (maßgebend ist der Aufenthaltstitel, der vorgelegt werden muss)
Wie und wo kann ich Elterngeld beantragen?
- Schriftlicher Antrag (Anträge liegen im Bürgerservice und in Geburtskliniken aus oder online zum Ausdrucken unter: www.mifkjf.rlp.de )
- Grundsätzlich von beiden Elternteilen zu unterschrieben
Ausnahme: Wenn die Vaterschaft nicht festgestellt ist, genügt die Unterschrift der Mutter.
- persönlich abgeben zu den Publikumszeiten im Amt oder per Post schicken
- bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen, Jugendamt, Elterngeldstelle, Stadthaus Westend, Westendstr. 17, 67059 Ludwigshafen (für Bürger aus dem Rheinpfalz-Kreis ist die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen zuständig)
- beide Elternteile können gleichzeitig mit einem Formular Antrag stellen
- ein Elternteil kann die Beantragung auch nur anmelden, aber die Anmeldung des Anspruchs stellt noch keine rechtswirksame Antragstellung dar, sondern dient nur der Information.
- das Elterngeld kann rückwirkend für höchstens 3 Monate gezahlt werden
Welche Leistungsarten gibt es beim Elterngeld?
- Es wird zwischen folgenden Leistungsarten unterschieden:
- Basiselterngeld
- Elterngeld Plus (für Geburten ab 01.07.2015)
- Partnerschaftsbonus (für Geburten ab 01.07.2015)
- Man kann zwischen einzelnen Leistungsarten wählen oder diese miteinander kombinieren.
- Monate, für die der Mutter Mutterschaftsgeld zusteht, gelten immer als Monate, in denen die Mutter Basiselterngeld bezieht.
Basiselterngeld:
- kann vom Tag der Geburt bis einschließlich 14. Lebensmonat bezogen werden
- es wird für Lebensmonate des Kindes (nicht für Kalendermonate) gezahlt
- beide Elternteile können sich 12, maximal 14 Monate untereinander aufteilen (ein Elternteil mindestens 2 und höchstens 12 Monate)
- 14 Monate können gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der beiden Partnermonate vorliegen (in mindestens zwei Lebensmonaten muss eine Einkommensminderung vorliegen)
- Alleinerziehende können auch 14 Monate Basiselterngeld (unter bestimmten Voraussetzungen) geltend machen
Elterngeld Plus (für Geburten ab 01.07.2015):
- aus einem Basiselterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate
- das Elterngeld Plus wird jedoch max. in Höhe des hälftigen Basiselterngeldbetrages gezahlt
- findet hauptsächlich Anwendung bei Eltern, die während des Elterngeld-Bezugs Teilzeit (max. 30 Wochenstunden) arbeiten möchten
- kann ab dem 15. Lebensmonat nur noch ohne Unterbrechung erfolgen
- weitere Informationen: www.elterngeld-plus.de
Partnerschaftsbonus (für Geburten ab 01.07.2015):
- beide Elternteile können jeweils 4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate beantragen
- beide Elternteile müssen gleichzeitig in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten, genau zwischen 25 und 30 Wochenstunden Teilzeit arbeiten
- Alleinerziehende können (unter bestimmten Voraussetzungen) auch 4 Partnerschaftsbonus-Monate geltend machen
- kann ab dem 15. Lebensmonat nur noch ohne Unterbrechung erfolgen
Wie lange lege ich den Bezugszeitraum für mein Elterngeld fest?
- Eltern entscheiden selbst, wer welchen Zeitraum beantragt
- ein Elternteil kann alleine Elterngeld beantragen
- beide Elternteile können nacheinander, gleichzeitig oder im Wechsel Elterngeld beantragen
- die Entscheidung im Antrag ist verbindlich (eine Änderung kann für noch nicht bewilligtes Elterngeld erfolgen)
- eine Rückumwandlung von Elterngeld Plus in Basiselterngeld kann immer, auch rückwirkend erfolgen
Wie hoch ist das Elterngeld?
- Basiselterngeld monatlich mindestens EUR 300,00, höchstens EUR 1800,00
- Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus monatlich mindestens EUR 150,00, höchstens EUR 900,00
- Grundlage für die Berechnung ist das Erwerbseinkommen des beantragenden Elternteil vor Geburt des Kindes (12 Monate vor Geburt, bzw. 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes)
- es beträgt grundsätzlich 67% des durchschnittlichen Netto-Erwerbseinkommens, kann sich auf 100% erhöhen (bei weniger als EUR 1000,00 maßgeblichem Einkommen) oder auf 65 % verringern (bei mehr als EUR 1200,00 maßgeblichem Einkommen)
- wurde vor Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen erzielt, wird beim Basiselterngeld der Mindestbetrag von monatlich EUR 300,00 und beim Elterngeld Plus der Mindestbetrag von monatlich EUR 150,00 gezahlt
- bei Teilzeitarbeit während des Bezugs des Elterngeldes, wird die Höhe des Basiselterngeldes, des Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus aus der Differenz des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt und des im Bezugszeitraum erzielten Erwerbseinkommens aus Teilzeit errechnet
- als durchschnittliches Einkommen vor der Geburt wird max. ein Betrag von EUR 2.770,00 angesetzt
Wann wird der Geschwisterbonus gezahlt und wie hoch ist er?
- bei zwei Kindern unter 3 Jahren oder drei und mehr Kindern unter 6 Jahren wird das ermittelte Elterngeld um 10 % erhöht
- beim Basiselterngeld mindestens um EUR 75,00 pro Lebensmonat
- beim Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus mindestens um EUR 37,50 monatlich
Wann wird der Mehrlingszuschlag gezahlt und in welcher Höhe?
- bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Elterngeldanspruch
- der Mehrlingszuschlag beträgt pro weiteren Mehrling beim Basiselterngeld monatlich EUR 300,00
- beim Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus monatlich EUR 150,00
Welche anderen Leistungen werden auf das Elterngeld angerechnet?
- Mutterschaftsleistungen nach der Geburt des Kindes (z.B. Mutterschaftsgeld der Krankenkasse)
- Dienst- und Anwärterbezüge und Zuschüsse, die für die Zeit der Beschäftigungsverbote ab der Geburt des Kindes zustehen
- Leistungen, die ihrer Zweckbestimmung nach Erwerbseinkommen ersetzen (z.B. Arbeitslosengeld 1, Teilarbeitslosengeld, Krankengeld, Renten, …)
Ausnahme: das Mindestelterngeld von monatlich EUR 300,00 (Basiselterngeld), bzw. monatlich EUR 150,00 (Elterngeld Plus) bleiben unberührt
Auf welche Leistungen wird das Elterngeld angerechnet?
- auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld 2)
- auf Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung)
- auf den Kindergeldzuschlag nach dem § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
- wurde vor Geburt des Kindes Erwerbseinkommen erzielt, kann ein Freibetrag von max. EUR 300,00 errechnet werden
Weitere Informationen:
Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Familie/leistungen-und-foerderung.html
Homepage Familien-Wegweiser:
http://www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner
Homepage Elterngeld Plus:
Homepage des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz:
Zur Onlinebeantragung:
Ihre zuständige Stelle:
Stadtverwaltung Ludwigshafen - Jugendamt: Elterngeld
Adresse
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