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Kleinen Waffenschein beantragen

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis (sog. SRS-Waffen) außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume oder
  • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten)

zugriffsbereit tragen wollen, benötigen Sie hierfür einen kleinen Waffenschein. Das Führen einer SRS-Waffe ist bei öffentlichen Veranstaltungen jedoch generell verboten.

Für Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, besitzt der kleine Waffenschein keine Gültigkeit.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Wenn Sie eine SRS-Waffe bei sich tragen, müssen Sie den kleinen Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Der kleine Waffenschein gilt unbefristet.

Der kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen.

Wenn Sie ohne eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Ihre zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Amt 07)

  • Ausländerbehörde
  • Einbürgerungsbehörde
  • Beirat für Migration und Integration
  • Brand-, Katastrophen-, Zivilschutz
  • Jagd- und Waffenbehörde
  • Versammlungsrecht

Trierer Straße 1
54634 Bitburg
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
06561 15-0
06561 15-1005

Allgemeine Öffnungszeiten:

Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
Montag - Mittwoch: 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag (zusätzlich): 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Ausländerbehörde/ Einbürgerungsbehörde:

Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung mit Ihrem Sachbearbeiter ist erforderlich


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Einheitlicher Ansprechpartner:

Alternativ können Sie sich an den für Sie zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner wenden.