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Fleischverarbeitung Zulassung beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Für den Betrieb eines Fleischverarbeitungsunternehmens benötigen Sie eine behördliche Zulassung, die Sie beantragen müssen.

Spezielle Hinweise für Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

Seit dem 01.01.2006 gelten in allen EU Mitgliedstaaten neue lebensmittelrechtliche Vorschriften, das so genannte EU- Hygienepaket. Hiernach benötigen bis auf wenige Ausnahmen alle Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs für den Handel be- und verarbeiten und in Verkehr bringen, eine Zulassung. Das betrifft insbesondere alle Betriebe, die Fleisch, Geflügel, Fisch, Eier, Milch und so weiter bearbeiten bzw. verarbeiten.

Die Zulassung ist Voraussetzung dafür, dass Lebensmittel überhaupt in den Verkehr gebracht werden dürfen, unabhängig davon, wo diese Lebensmittel angeboten werden. Grundsätzlich benötigen alle Betriebe eine Zulassung, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in den Verkehr bringen.

Ausgenommen sind Betriebe, die lediglich

  • Primärproduktion betreiben
  • Transporttätigkeiten durchführen
  • Erzeugnisse lagern, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf
  • bestimmte Einzelhandelstätigkeiten durchführen

Betriebe, die unter den Einzelhandelsbegriff fallen und deren Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene darstellt, sind von der Zulassungspflicht befreit.

Anliegende Betriebsarten fallen unter die Zulassungspflicht, sofern nicht eine der o. a. Ausnahmen greifen (Diese Liste ist nicht abschließend):

  • Alle selbstschlachtenden Metzger oder Direktvermarkter zumindest für die Tätigkeit des Schlachtens
  • Einzelhandelsbetriebe, auch Metzgereien ohne eigene Schlachtung, die an andere Einzelhandelsbetriebe (z.B. eigene Filialen, Gaststätten, Läden, Betriebskantinen) mehr als 1/3 ihrer Herstellungsmengen an Lebensmitteln tierischen Ursprungs abgegeben und die an Betriebe mehr als 100 km entfernt abgegeben
  • Großküchen, die mehr als 1/3 der Herstellungsmenge an Lebensmittel tierischen Ursprungs an andere Einzelhandelsbetriebe abgeben
  • Betriebe, die eigene Produkte tierischen Ursprungs an andere zugelassene Betriebe abgegeben
  • Milchverarbeitungsbetriebe, Käsehersteller
  • Fischverarbeitungsbetriebe
  • Eierpackstellen
  • Umpackbetriebe
  • Wildbearbeitungsbetriebe

Ausnahmen von der Zulassungspflicht bestehen insbesondere für folgende Betriebe:

  • Gehegewildhalter, die ihr Farmwild im Gehege töten und an einem geeigneten Platz im Herkunftsbetrieb ausweiden
  • Abgabe kleiner Mengen (bis 10.000 Stück/Jahr) von Geflügel und Hasentieren, die im (eigenen) landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden sind und durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgegeben werden
  • Abgabe von Primärprodukten wie Wild in der Decke, Rohmilch, Vorzugsmilch, Eier (ausgenommen Packstellen), Honig, Fisch, soweit dieser über das Töten und Ausnehmen nicht weiter behandelt wurde

Die endgültige Entscheidung, ob ein Lebensmittelunternehmer zugelassen werden muss oder nicht, kann nur unter Betrachtung einzelner Gegebenheiten des Betriebes und der im Betrieb ausgeübten Tätigkeit getroffen werden.

Ihre zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung (Amt 10)

Lebensmittel, Veterinäramt, Tiere, Fischerei

Rittersdorfer Str. 21a
54634 Bitburg
06561 15-0
06561 15-1009
06561 15-1016

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

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