Erschließungsbeitrag zahlen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDie (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Die Kosten, die der Gemeinde tatsächlich zur Herstellung der Straße entstanden sind, werden nach Abzug eines Gemeindeanteils von 10% auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
Der Aufwand wird auf alle Grundstücke umgelegt, die einen tatsächlichen oder latenten Erschließungsvorteil durch die Straße haben. Das können sowohl Grundstücke sein, die unmittelbar an die Straße grenzen, als auch Grundstücke, die durch andere Grundstücke von der Straße getrennt werden.
Grundstück im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts ist das im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführte Buchgrundstück, soweit es selbständig baulich nutzbar ist. Im Ausnahmefall können mehrere Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn sie erst zusammen baulich sinnvoll genutzt werden können. Wird ein Grundstück jedoch durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen, unterliegt es für jede dieser Anlagen der Beitragspflicht. Ein Eckgrundstück, das von zwei Straßen erschlossen wird, wird für jede dieser Anlagen zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen.
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Das Baugesetzbuch macht das Entstehen der Beitragspflicht von strengen Voraussetzungen abhängig. Die Gemeinde darf zum Beispiel erst dann einen Erschließungsbeitrag fordern, wenn eine Straße insgesamt erstmalig hergestellt ist und der Ausbau den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspricht. Welche Merkmale vorliegen müssen, damit die Straße erstmalig hergestellt ist, legt die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung fest. Es kann durchaus vorkommen, dass sich die Herstellung einer Straße über Jahre oder Jahrzehnte erstreckt. Aus diesem Grund können auch dann noch Erschließungsbeiträge für Straßen erhoben werden, wenn sie über einen langen Zeitraum nur als vorübergehendes Provisorium angelegt waren.
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Abgabenordnung (AO)
Gemeindeordnung (GemO)
Rechtsgrundlage (Ortsrecht)
Erschließungsbeitragssatzung in der gültigen Fassung
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Der Beitragsbescheid kann im Rahmen des Verwaltungsrechtswegs (Widerspruch, Anfechtungsklage) angefochten werden, wodurch jedoch keine aufschiebende Wirkung erzielt wird.
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Ähnlich wie der Erschließungsbeitrag wird von der Gemeinde ein Ausbaubeitrag erhoben.
12.10.2020
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Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald) - Fachbereich 5 - Finanzen - Haushalt
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