Heirat anmelden
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzSie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.
Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.
Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.
Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeuginnen oder Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie 1 oder 2 Personen zu Trauzeuginnen oder Trauzeugen bestimmen.
Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.
Bitte vereinbaren Sie dazu mit uns einen Termin, vielen Dank.
Eine Eheschließung können anmelden:
- volljährige Personen
Weitere Voraussetzungen:
- Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
- Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie, zum Beispiel Eltern und ihren Kindern, und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
- Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäische Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- erweiterte Meldebescheinigung (nicht älter als 4 Wochen)
- wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:
- aktueller beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes
- wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
- aktuelle Geburtsurkunde
- wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:
- Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
- Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder
- wenn Sie Witwe oder Witwer sind:
- die Eheurkunde oder
- den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
- die Sterbeurkunde der oder des Verstorbenen
- erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:
- alle Heiratsurkunden
- alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
- wenn Sie als zukünftige Eheleute gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:
- Geburtsurkunden der Kinder
- ist einer der Eheschließenden aus dem Ausland, sind erforderlich:
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
- erweiterte Meldebescheinigung (nicht älter als 4 Wochen)
- Geburtsurkunde
- Ehefähigkeitszeugnis
- fremdsprachige Urkunden
Hinweise:
Für zukünftige Eheleute aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts erteilt. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.
Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einer in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzerin oder einem Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.
- weitere Unterlagen:
- Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.
Die Kosten variieren je nach Bundesland. Auskunft gibt Ihnen gerne ihr zuständiges Standesamt.
Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
- für die Bearbeitung des Antrags: je nach Standesamt und Einzelfall bis zu 4 Wochen
- § 10 - 13 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 28 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
- § 1309 - 1310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Widerspruch
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
17.07.2025
Ihre zuständige Stelle:
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