Chancengleichheit und Gleichstellung der Frau
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDas Grundgesetz schreibt die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als staatliche Aufgabe fest. Auch die Kommunen sind verpflichtet, diesen verfassungsrechtlichen Auftrag umzusetzen.
In Rheinland-Pfalz bestellen die Kommunen auf der Grundlage der Gemeinde- und der Landkreisordnung kommunale Gleichstellungsbeauftragte. Deren Aufgabe ist es, sich für die Rechte und Interessen der Einwohnerinnen der jeweiligen Kommune einzusetzen. Sie achten darauf, dass die Verwaltung und die politischen Gremien bei ihren Entscheidungen die Belange von Frauen und Mädchen berücksichtigen. Durch Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen tragen sie zum Bewusstseinswandel in der Gesellschaft bei. In vertraulichen Sprechstunden unterstützen sie ratsuchende und interessierte Frauen. Zum Themenspektrum gehören u.a. Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, beruflicher Wiedereinstieg, Trennung und Scheidung, Sozialleistungen oder Gewalterfahrungen. Zudem unterstützen die Gleichstellungsbeauftragten regionale Initiativen, Projekte und Vorhaben zur Verbesserung der Situation von Frauen und Mädchen.
1949 verankerte die Verfassungsgebende Versammlung in Artikel 3, Absatz 2 die Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern in unserem Grundgesetz. hier heißt es schli
cht: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“. 44 Jahre später wurde der Artikel um folgenden Text erweitert: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“. Dieser Artikel ist die Grundlage der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten.
Ihre Aufgabe besteht darin Verwaltung und Politik zu beraten, Ansprechpartnerin und Lotsin für Hilfesuchende zu sein und Informationsveranstaltungen und Aktionen durchzuführen, um die soziale und gesellschaftliche Situation von Frauen zu verbessern.
Auf der Grundlage dieses Verfassungsauftrages wurde in § 2, Abs. 9 der Landkreisordnung (LKO), in § 2 Abs. 6 der
Gemeindeordnung (GemO) die Aufgabenstellung näher definiert. Für die Kolleginnen in der Stadt Neuwied und den Verbandsgemeinden gilt die Gemeindeordnung.
Wenn die Gleichstellungsbeauftragte hauptamtlich als Gleichstellungsbeauftragte eingestellt ist, kann die Funktion der behördlichen Gleichstellungsbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG) ihr übertragen werden.
Gleichstellungsbeauftragte für den Landkreis Neuwied:
Doris Eyl-Müller
Kreisverwaltung Neuwied
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Telefon: 02631/803410
E-Mail: doris.eylmueller@kreis-neuwied.de
Homepage: www.gleichstellung-neuwied.de