Besondere Leistungen im Einzelfall zum Lebensunterhalt im Rahmen der sozialen Entschädigung beantragen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzDie Leistungen zum Lebensunterhalt sollen den notwendigen und angemessenen Bedarf des täglichen Lebens sicherstellen. Hierzu zählen auch die Wohn- und Heizkosten. Wenn Sie aufgrund Ihrer Schädigung finanziell hilfebedürftig sind, dann können Sie Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten.
Berechtigt sind die Geschädigten selbst, nicht aber ihre Angehörigen wie (Ehe-) Partner/innen oder Kinder. Diese können Leistungen aus anderen sozialen Sicherungssystemen erhalten.
Auch Hinterbliebene können Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Hierfür müssen sie nicht selbst geschädigt worden sein. Sie erhalten diese Leistungen dann allerdings nur für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach dem Tod der oder des Geschädigten. Damit soll den Hinterbliebenen nach dem Tod der Person genügend Zeit bleiben, um sich auf die veränderte wirtschaftliche Situation einzustellen und ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern.
Das finanzielle Unvermögen den Bedarf des Lebensunterhaltes zu decken, muss aber ausdrücklich erst durch den Tod der geschädigten Person entstanden sein und nicht unabhängig davon bestehen beziehungsweise bereits bestanden haben.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der Sozialen Entschädigung.