Leistungen im Rahmen der sozialen Entschädigung bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit beantragen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzWenn Sie aufgrund eines schädigenden Ereignisses vorübergehend pflegebedürftig sind, können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Eine vorübergehende Pflegedürftigkeit liegt vor, wenn Sie voraussichtlich bis zu sechs Monate in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind.
Die Kosten für eine Pflege im Arbeitgebermodell können bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit nicht übernommen werden.
Die Leistungen bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit umfassen zum Beispiel Pflegesachleistungen, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen oder stationäre Pflege.
Sie können diese Leistungen erhalten, wenn
- Sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere benötigen, und
- Ihr Einkommen und Vermögen sowie das Ihrers Ehepartners nicht ausreicht, um die für die vorübergehende Pflege benötigten Mittel aufzubringen.
Die Kosten können erst dann übernommen werden, wenn die Leistungen von anderen Stellen, wie zum Beispiel gesetzlichen Pflegekassen, privaten Pflegeversicherungen oder Beihilfestellen nicht ausreichen.
Grundsätzlich erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus kann noch ein Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit maximal monatlich EUR 125 gewährt werden.
Auf Antrag können die Leistungen bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.