Verlängerung einer Prostitutionstätigkeit anmelden
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDie Aufnahme einer Tätigkeit zur Prostitution ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeit angemeldet wurde. Die Gültigkeit der Anmeldebescheinigung ist zeitlich begrenzt. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr, für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Eine Fortführung der Prostitutionstätigkeit ist danach nur erlaubt, wenn Sie die Anmeldung zeitlich verlängern.
Persönliche Vorstellung und Anmeldung in der zuständigen Behörde. Es folgt ein persönliches Beratungsgespräch. Bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen wird Ihnen eine neue Anmeldebescheinigung ausgestellt.
Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.
Die Verwaltungen der kreisfreien Städte bzw. der Landkreise, in denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Fortführung der Tätigkeit als Prostituierte nach Ablauf der Gültigkeit einer bereits vorhandenen Anmeldebescheinigung.
Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)
Biometrie taugliches Lichtbild (Format 35x45mm)2 Stück
PersonalausweisAlternativ Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz (Aufenthaltstitel)
Arbeitserlaubnisgegebenfalls
Die Grundlage zur Erhebung von Gebühren für die Behörden bildet die zuständige Gebührenverordnung. Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.
Die Verlängerung der einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter muss vor Ablauf der Gültigkeit der vorhandenen Anmeldebescheinigung erfolgen.
ca. 5 Werktage
Bearbeitungsdauer: 5 Werktage
Widerspruch und Klage.
Vor Ort bei den zuständigen Behörden.
Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte mitgeführt werden. Personen aus Ländern außerhalb der EU müssen regelmäßig auch einen Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit („Arbeitserlaubnis“) vorlegen.
Das Beratungsgespräch kann vielfach auch in Ihrer Muttersprache durchgeführt werden. Sie können auch einen Sprachmittler selbst mitbringen.
Beratungsstellen z.B. pro familia, Caritas, Luna Lu, Roxanne
12.06.2018
Ihre zuständige Stelle:
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Referat 3.33 / Ordnung, Zivil- und Katastrophenschutz
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Montag bis Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr nur mit Terminvereinbarung.
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Alternativ können sie sich an den für Sie zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner wenden.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Adresse
56068 Koblenz
Verkehrsanbindung
Haltestelle Stadttheater
- Bus:
- ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
Postanschrift
56003 Koblenz
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