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Eichung Taxen und Mietwagen beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Damit der Fahrgast, dem durch das Taxameter oder den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrpreis vertrauen kann, überprüft die zuständige Eichbehörde jährlich bei allen Taxen die korrekte Funktionsweise des Taxameters. Die Wegstreckenzähler in Mietwagen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft. Dies ist durch die Eichpflicht dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.

Außerdem ist eine Eichung eines Taxameters, Fahrpreisanzeigers oder Wegstreckenzählers stets erforderlich nach:

  • erneuter Programmierung oder Wegimpulsanpassung eines eingebauten Gerätes oder
  • Reparatur / Instandsetzung eines eingebauten, bereits konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgerätes oder
  • Austausch eines Messgerätes in Bestandstaxen bzw. Mietwagen ohne Änderung der Fahrzeugnutzung (Taxi bleibt Taxi bzw. Mietwagen bleibt Mietwagen).

Die Eichung erfolgt auf dem Rollenprüfstand und der Messstrecke und kann über das ganze Jahr verteilt erfolgen.

Sie müssen die Eichung beim zuständigen Eichamt beantragen. Zur Verlängerung der Eichfrist müssen Sie die Eichung mindestens zehn Wochen vor deren Ablauf beantragen und das Ihrerseits Erforderliche getan haben, hier das Fahrzeug zu den bekannten Öffnungszeiten beim Eichamt vorgestellt haben.

Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Der Fahrer oder die Fahrerin muss in der Lage sein bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken, sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrer oder Fahrerin durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.

Bei der Eichung bzw. Konformitätsbewertung und Verwendung von Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das Fahrzeug mit der zulässigen Bereifung ausgerüstet ist. Früher wurden die erlaubten Reifengrößen im Fahrzeugschein und im Fahrzeugbrief eingetragen. Diese wurden durch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 ersetzt.

Zur Onlinebeantragung:

Ihre zuständige Stelle:

Landesamt für Mess- und Eichwesen

Der Vollzug des gesetzlichen Messwesens (Eichwesen) gehört zur Kernaufgabe des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz (LME RLP). Unter anderem umfasst dies die Eichung von Messgeräten:

  • im geschäftlichen Verkehr (u.a. Waagen, Gewichte, Zapfsäulen, Taxameter),
  • im so genannten amtlichen Verkehr (u.a. Geschwindigkeitsmessgeräte)
  • die im öffentlichen Interesse verwendet werden (u.a. Abgasmessgeräte für KFZ)
  • im Bereich der Heilkunde (u.a. Personenwaagen)

Ein Teil der gesetzlichen Aufgaben (z.B. Befundprüfungen und Stichprobenprüfungen) wird auch von den staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme wahrgenommen. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen z.B. bei Versorgungsunternehmen oder Herstellerbetrieben, die vom LME RLP überwacht werden.

Zusätzlich obliegt dem LME RLP auch die Überwachung der richtigen Verwendung und der Abrechnung mit diesen Messgeräten, sowie die Marktüberwachung bei neuen Messgeräten.

Auch die Füllmengenkontrolle von vorverpackten Waren (sogenannten Fertigpackungen, z.B. Mineralwasser in Flaschen, Inhalt von Konservendosen) und unverpackten Backwaren gehört zu den Aufgaben des LME RLP.

Weitere Rechts- und Vollzugsbereiche, für die das LME RLP zuständig ist, sind die Überwachung der Effizienzkennzeichnung (Label) von elektrischen Geräten, Reifen und neuen Kraftfahrzeugen. Hier überprüft das LME RLP sowohl die Sichtbarkeit der Label an den Produkten (z.B. in den Geschäften) als auch die Richtigkeit der angegebenen Werte. Bei den neuen Kraftfahrzeugen ist das LME RLP nur dafür zuständig, dass die Autohändler die Effizienzkennzeichnung an den Fahrzeugen sichtbar angebracht haben.

Im Bereich des Medizinrechtes überprüft das LME RLP die Einhaltung einer qualitätsgerechten Arbeitsweise in medizinischen Laboratorien und in sonstigen medizinischen Einrichtungen (auf Grundlage der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriums-medizinischer Untersuchungen – Rili-BÄK“) und die turnusmäßige Kontrolle vom verschiedenen medizinischen Messgeräten (u.a. Blutdruckmessgeräte und Fieberthermometer).

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