Erbschaftsteuer Anzeige und Erklärungspflicht
Quelle: BUS Rheinland-PfalzIn bestimmten Fällen sind Sie verpflichtet, Ihren Erwerb gegenüber dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen und ggf. eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Nachfolgend erhalten Sie Informationen, wann dies der Fall ist.
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz oder im Saarland hatte, ist grundsätzlich das Finanzamt Kusel-Landstuhl örtlich zuständig.
Anzeigepflicht des Erwerbers
Eine Anzeigepflicht besteht immer dann, wenn zu dem Erwerb
• Grundbesitz,
• Betriebsvermögen,
• Anteile an Kaptalgesellschaften (ausgenommen bei einer inländischen Bank verwahrte Wertpapiere) oder
• Auslandsvermögen
gehört oder sich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwerber und Erblasser nicht eindeutig aus einem von einem deutschen Gericht eröffneten Testament oder Erbvertrag ergibt.
Steuererklärungspflicht
Zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung sind Sie verpflichtet, wenn Sie vom Finanzamt hierzu aufgefordert werden.
Anzeige des Erwerbs
Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
• Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers und des Erwerbers;
• Todestag und Sterbeort des Erblassers;
• Gegenstand und Wert des Erwerbs;
• Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis;
• persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
• frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Erbschaftsteuererklärung
Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie den Erklärungsvordrucken entnehmen.
Anzeige des Erwerbs
Jeder Erwerb, für den eine Anzeigepflicht besteht, ist vom Erwerber innerhalb von 3 Monaten, nachdem er von Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen.
Steuererklärungspflicht
Die Frist für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung wird Ihnen zusammen mit der Aufforderung vom Finanzamt mitgeteilt. Diese Frist kann auf Antrag im Einzelfall vom Finanzamt verlängert werden.
Formulare und Anträge zur Erbschaftsteuererklärung erhalten Sie im Finanzamt. Weiterhin stehen die entsprechenden Steuererklärungsvordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.
Die Erbschaftsteuererklärung kann aber auch kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.
Nicht immer fordert das Finanzamt den/die Erwerber zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auf. Ist ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger vorhanden, fordert das Finanzamt die Erbschaftsteuererklärung zumeist von diesem an.
Wenn Sie zusammen mit anderen Erwerbern zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wurden, sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben. In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben.
Weitere Information zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz.
02.04.2025
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