Förderabgabe für Bergbautätigkeiten mitteilen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzSie betreiben ein Bergbauunternehmen und haben eine bergrechtliche Bewilligung, in einem bestimmten Gebiet in Deutschland Bodenschätze zu gewinnen? Oder Sie sind Eigentümer eines Bergwerks?
Dann müssen Sie jährlich eine Förderabgabe zahlen. Damit die zuständige Bergbehörde die Höhe der Abgabe festsetzen kann, müssen Sie eine Förderabgabeerklärung einreichen.
Die bergrechtliche Bewilligung beziehungsweise das Bergwerkseigentum – und damit auch die Förderabgabe – betrifft so genannte bergfreie Bodenschätze.
Die Höhe der Abgabe beträgt – soweit in den Länderverordnungen nicht anders geregelt – 10 Prozent des durchschnittlichen Marktwertes der gewonnenen Bodenschätze. Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, legt die zuständige Behörde den Wert nach Rücksprache mit Sachverständigen Stellen fest.
Sonderregelungen für bestimmte Bodenschätze in Rheinland-Pfalz
Erdöl und Erdgas
- Bis zum 31. Dezember 2018 galt:
- Erdöl: 12 % des Marktwerts
- Erdölgas: 10 % des Bemessungsmaßstabs
- Für bestimmte Felder:
- Römerberg-Speyer: 15 % des Marktwerts
- Rülzheim I: 7 % des Marktwerts
- Diese Regelungen verlängern sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn nicht zum 1. Januar etwas anderes bestimmt wird.
Feldesbehandlungskosten bei Erdöl
- Für den Zeitraum 2006 bis 2010 konnten Abgabepflichtige von der Förderabgabe befreit werden, wenn die Feldesbehandlungskosten den Marktwert des geförderten Erdöls und Erdölgases nicht überstiegen.
- Übersteigende Kosten konnten auf die folgenden drei Erhebungszeiträume angerechnet werden.
- Auch diese Regelung verlängert sich jährlich, sofern keine neue Regelung getroffen wird.
Marktwertbestimmung für Erdöl
- Der Marktwert wird als gewogenes Mittel der Preise in Euro pro Tonne berechnet.
- Maßgeblich sind die Preise für raffineriefähiges, in Deutschland gewonnenes Erdöl, unter Berücksichtigung von Importpreisen.
- Die Einordnung erfolgt nach Dichtegruppen (bei 15 °C) und Schwefelgehalt:
- Gruppe 1: ≤ 0,839 g/cm³
- Gruppe 2: 0,840–0,859 g/cm³
- Gruppe 3: 0,860–0,869 g/cm³
- Gruppe 4: 0,870–0,879 g/cm³
- Gruppe 5: 0,880–0,899 g/cm³
- Gruppe 6: ≥ 0,900 g/cm³
- Gruppe 7: ≥ 2 % Schwefelgehalt
Erdwärme
- Bis zum 31. Dezember 2014 waren Abgabepflichtige von der Förderabgabe für Erdwärme befreit.
- Auch diese Regelung verlängert sich jährlich, sofern keine neue Regelung getroffen wird.
Sole
- Bis zum 31. Dezember 2009 betrug die Förderabgabe:
- 1 % des Marktwerts
- 0,5 %, wenn die Sole beim Bau eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wurde
- Für natürlich vorkommende Sole, die für balneologische Zwecke genutzt wird, galt ebenfalls eine Befreiung von der Förderabgabe.
- Auch diese Regelungen verlängern sich jährlich, sofern keine neue Regelung getroffen wird.
- Der Marktwert für Sole wird nach dem Steinsalzgehalt berechnet.
- Maßgeblich ist der gewogene Mittelwert der Preise für frei gehandeltes Industriesalz in Deutschland.