Änderungen als Transportunternehmen für Tiertransporte anzeigen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzFür die Durchführung von Tiertransporten gelten unter anderem die Vorgaben der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 (EU-Tierschutztransportverordnung) über den Schutz von Tieren beim Transport. Nach Artikel 10 der Verordnung müssen Betriebe, die Tiere über eine Strecke von mehr als 65 Kilometern transportieren, über eine Zulassung verfügen. Darüber hinaus müssen alle Personen, die in diesen Betrieben mit dem Transport von Tieren beschäftigt sind, im Besitz eines von der Behörde ausgestellten Befähigungsnachweises sein. Diese Erfordernisse können auch für den Transport von Tieren im Rahmen einer landwirtschaftlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit ("Nebenerwerbslandwirte") gelten. Falls sich Änderungen an Ihrer Zulassung ergeben haben (zum Beispiel Wechsel des Betreuungspersonals, Änderungen des Fuhrparks) müssen Sie diese der zuständigen Behörde anzeigen.