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mixins.searchInfo_searchTermHilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bei Wohnen in einer besonderen Wohnform beantragen

Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bei Wohnen in einer besonderen Wohnform beantragen

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:

  • weder Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld),
  • noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie:

  • zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
  • ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.

Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie auch erhalten, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und in besonderer Wohnform leben.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalisierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Wer in besonderer Wohnform lebt, erhält grundsätzlich den Regelsatz der Regelbedarfsstufe 2.
  • Bildungs und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für:
    • Klassenfahrten,
    • persönlichen Schulbedarf,
    • Schülerfahrkarten,
    • ergänzende Lernförderung,
    • Mittagessen in Schulen und Kindertagesstätten oder
    • Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe Ihrer tatsächlichen Miet und Heizkosten (soweit angemessen).
  • Personen in besonderen Wohnformen können Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der von den Kommunen festgelegten Angemessenheitsgrenze geltend machen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist und die Grenze um nicht mehr als 25 Prozent überschritten wird. Über diesen Betrag hinaus kann keine Sozialhilfe gewährt werden. Eventuell kommen aber Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht.
  • In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur: 
    • Vermeidung von Wohnungslosigkeit,
    • Sicherung Ihrer Unterkunft oder
    • Zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, z. B. Schulden beim Energieversorger (in der Regel darlehensweise).
  • Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge (soweit angemessen).

Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten, wenn:

  • Sie Ihr Renteneintrittsalter erreicht haben und die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) erfüllen,
  • Sie Ihr Renteneintrittsalter zwar noch nicht erreicht haben, aber die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht voll erwerbsgemindert sind,
  • Sie werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind,
  • Sie alleinerziehend sind,
  • Sie das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten oder
  • Sie wegen einer schweren Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt,
  • Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft installierte Vorrichtung erzeugt wird,
  • Sie für eine Schülerin oder einen Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben (soweit keine Lernmittelfreiheit besteht).

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden (sofern sie gemeinsam wirtschaften). Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen,
  • Unterhaltsleistungen und
  • Renteneinkünfte.

In besonderer Wohnform wird in der Regel nur das Einkommen von Familienmitgliedern und Partnern berücksichtigt.

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

  • Kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenen: EUR 10.000, je Kind: EUR 500) oder
  • ein angemessenes Hausgrundstück.

Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet. Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

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