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mixins.searchInfo_searchTermGenehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Mitgliedstaat der EU beantragen

Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Mitgliedstaat der EU beantragen

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Kulturgüter sind für das kulturelle Verständnis und für die Identität Deutschlands von großer Bedeutung. Sie gilt es zu schützen.

Eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgütern in einen EU-Mitgliedstaat ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie Herstellerin oder Hersteller beziehungsweise Urheberin oder Urheber des Kulturguts sind und
  • sich das Kulturgut nur vorübergehend für bis zu 2 Jahre in Deutschland befindet.

Eine Genehmigung ist jedoch erforderlich, wenn

  • sich das Kulturgut dauerhaft in Deutschland befindet.
  • das Kulturgut bestimmte Alters- und Wertgrenzen überschreitet.
  • Sie Eigentümerin oder Eigentümer oder eine bevollmächtigte dritte Person sind. Das belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:
  • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb
    • Kaufverträge
    • Rechnungen
    • Testamente
  • Versicherungsnachweise
  • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
  • alte Fotografien, die das Werk zeigen

Als vorübergehend wird eine Ausfuhr bezeichnet, wenn sie für einen  Zeitraum von höchstens 5 Jahre erfolgen soll.

Kulturgüter sind zum Beispiel

  • Kunstwerke,
  • archäologische Objekte,
  • Archivgut,
  • Handschriften oder
  • Antiquitäten, wie
    • Möbel,
    • Musikinstrumente oder
    • Schmuck.

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, können Sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 nachlesen. Die für die Ausfuhr in die Europäische Union (EU) heraufgesetzten Alters- und Wertgrenzen sind in § 24 Absatz 2 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) sowie auf der Internetseite des oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgeführt.

Der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Sollten Sie eine Ausfuhrgenehmigung benötigen, können Sie diese bei der Landesbehörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.

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