Genehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von Kulturgut in einen Mitgliedstaat der EU beantragen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzKulturgüter sind für das kulturelle Verständnis und für die Identität Deutschlands von großer Bedeutung. Sie gilt es zu schützen.
Eine Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr von Kulturgütern in einen Mitgliedstaat der EU ist nicht erforderlich, wenn Sie
- Herstellerin oder Hersteller beziehungsweise Urheberin oder Urheber des Kulturguts sind und
- sich das Kulturgut nur vorübergehend für bis zu 2 Jahre in Deutschland befindet.
Eine Genehmigung ist jedoch erforderlich, wenn
- sich das Kulturgut dauerhaft in Deutschland befindet,
- das Kulturgut bestimmte Alters- und Wertgrenzen überschreitet oder
- Sie Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise eine bevollmächtigte dritte Person sind. Das belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:
- Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb
- Kaufverträge
- Rechnungen
- Testamente
- Versicherungsnachweise
- Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
- alte Fotografien, die das Werk zeigen
Eine Ausfuhr gilt als dauerhaft, wenn sie länger als 5 Jahre andauert.
Kulturgüter sind zum Beispiel
- Kunstwerke,
- archäologische Objekte,
- Archivgut,
- Handschriften oder
- Antiquitäten, wie
- Möbel,
- Musikinstrumente oder
- Schmuck.
Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, können Sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 nachlesen. Die für die Ausfuhr in die Europäische Union (EU) heraufgesetzten Alters- und Wertgrenzen sind aufgeführt
- in § 24 Absatz 2 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) sowie
- auf der Internetseite des oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Sollten Sie eine Ausfuhrgenehmigung benötigen, können Sie diese bei der Landesbehörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.