Berufsausübungsgesellschaft anerkennen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzBerufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen. Um eine Berufsausübungsgesellschaft zu gründen, benötigt die Gesellschaft die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft durch die zuständige Steuerberaterkammer.
Die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Steuerberaterkammer, die über den Anerkennungsantrag entscheidet.
- Füllen Sie dazu das entsprechende Antragsformular aus und reichen es mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der zuständigen Steuerberaterkammer ein.
- Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.
Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft vor, stellt die zuständige Steuerberaterkammer der Gesellschaft eine Urkunde aus und übersendet diese per Post an den Antragsteller.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Sofern die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in Rheinland-Pfalz begründet, müssen Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz wenden.
Die Gesellschaft muss die zum Zeitpunkt der Anerkennung geltenden Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen:
- die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane müssen die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen,
- die Berufsausübungsgesellschaft darf sich nicht in Vermögensverfall befindet und
- der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung muss nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegen.
- Schriftlicher Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft.
- Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung.
- Nachweis über die Zahlung der für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zu zahlenden Gebühr.
- Vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
- Nur bei Bedarf: Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für besonders befähigte Personen gemäß dem Steuerberatungsgesetz und entsprechender Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Ausnahmegenehmigung.
- Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen, die die Gesellschaft verantwortlich führen, sowie Name, Beruf und berufliche Niederlassung der sonst zur Vertretung berechtigten Personen.
- Schriftliche Bestätigung der Gesellschafter, dass sie die Anteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten halten.
- Beglaubigte Abschrift oder amtlicher Ausdruck der Eintragung der Gesellschaft in das Handels- bzw. Partnerschaftsregister
Für die Anerkennung ist eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz beträgt diese 550,00 €.
Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, einen Kammerbeitrag zu zahlen. Dies gilt auch für anerkannte Steuerberatungsgesellschaften.
Keine.
Gegen die Ablehnung der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die Klage vor dem Finanzgericht möglich.
- Schriftlicher Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft, erhältlich bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
- Nur bei Bedarf: Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für besonders befähigte Personen gemäß dem Steuerberatergesetz.
Vor Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuerberaterkammer bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
30.01.2025
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